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Beim Datenschutz bewegt sich jedes Unternehmen auf gefährlichem Terrain


Von Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen Westfalen-Mitte e.V. (AGAD)

Dortmund, 02. September 2010*****Verstöße gegen das Datenschutzgesetz haben in letzter Zeit Hochkonjunktur. Tagtäglich decken die Medien neue Datenpannen auf. Dabei sind die ans Licht der Öffentlichkeit gezerrten Beispiele namhafter Unternehmen nur die Spitze des Eisbergs. ...
Thumb Dortmund, 02. September 2010*****Verstöße gegen das Datenschutzgesetz haben in letzter Zeit Hochkonjunktur. Tagtäglich decken die Medien neue Datenpannen auf. Dabei sind die ans Licht der Öffentlichkeit gezerrten Beispiele namhafter Unternehmen nur die Spitze des Eisbergs. Der Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen Westfalen-Mitte e.V. (AGAD) weist darauf hin, dass ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Unternehmen teuer zu stehen kommen kann. Allein das Fehlen des gesetzlich vorgeschriebenen Datenschutzbeauftragten kann schnell ein Bußgeld von 10.000 Euro nach sich ziehen. Das BDSG verbietet die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, wenn sie nicht durch das BDSG oder ein anderes Gesetz ausdrücklich erlaubt wird. Personenbezogene Daten sind danach Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person, wie beispielsweise Name, Anschrift, Familienstand, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Beruf, Konfession, Krankheiten aber auch Einkommen, Eigentum, Kfz-Typ, Steuern, Versicherungen etc.. "Dabei kommt es nicht mehr auf die automatisierte Datenverarbeitung an. Auch eine nicht-automatisierte Sammlung von personenbezogenen Daten unterliegt den gleichen gesetzlichen Einschränkungen. Schon der Geburtstagskalender ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Erst recht gilt dies für Lieferanten- oder Kundenlisten, die Namen von Ansprechpartnern enthalten. Somit gerät jedes Unternehmen in den Anwendungsbereich des BDSG," erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Geschäftsführer des AGAD. Es dürfen nur Arbeitnehmerdaten erhoben werden, die zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. Dazu gehören die typischen Arbeitnehmerdaten wie Name, Adresse (für die Zustellung von Willenserklärungen), Geburtsdatum (beispielsweise für den Renteneintritt), Konfession (Kirchensteuer), Eintrittsdatum, Urlaubsdaten u.ä.. Selbst bei diesen Daten ist aber erforderlich, dass sie nur einem eng begrenzten Personenkreis (Geschäftsleitung und Personalabteilung) zugänglich sind. "Das bedeutet konkret, dass sich Unternehmer bei jeder Nutzung von Arbeitnehmerdaten, bei denen es sich nicht um die bei der Einstellung erfassten typischen Arbeitnehmerdaten handelt, auf gefährlichem Terrain bewegen. Dies beginnt beim genannten Geburtstagskalender und hört bei Krankenrückkehrgesprächen auf. Ob und wie die Datennutzung im Einzelfall erfolgen kann, sollten die Unternehmen mit einem Datenschutzexperten abstimmen", warnt der AGAD-Geschäftsführer. Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen Westfalen-Mitte e.V. (AGAD) Dr. Oliver K.-F. Klug Westfalendamm 217 44141 Dortmund 02 31 43 37 01 www.agad-do.de Pressekontakt: GBS-Die PublicityExperten Alfried Große Am Ruhrstein 37c 45133 Essen ag@publicity-experte.de 0201-8419594 http://www.publicity-experte.de

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