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BFH-Grundsatzurteil bleibt: Restaurantschecks sind steuerfrei


Von Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL)

Berlin, 22. Oktober 2010. Essensgeldzuschüsse sind nach den geltenden Lohnsteuerrichtlinien steuerbefreit, wenn sie nicht als Barlohn, sondern in Form von Essenmarken oder Restaurantschecks an die Mitarbeiter ausgegeben werden. Bestimmte Regeln sind dabei einzuhalten. ...
Thumb Berlin, 22. Oktober 2010. Essensgeldzuschüsse sind nach den geltenden Lohnsteuerrichtlinien steuerbefreit, wenn sie nicht als Barlohn, sondern in Form von Essenmarken oder Restaurantschecks an die Mitarbeiter ausgegeben werden. Bestimmte Regeln sind dabei einzuhalten. Missachtung oder gar Missbrauch kann zur Nachversteuerung führen, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf zeigt. Einzelne Verstöße dürfen nach Grundsatzentscheidungen des BFH jedoch nicht verallgemeinert werden, erläutert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Die Steuerfreiheit bei Einhaltung der Vorschriften ist nicht in Frage gestellt. Essenschecks oder Restaurantschecks werden bereits seit Jahrzehnten von Unternehmen eingesetzt, um Mitarbeiter flexibel zu verpflegen. Es handelt sich um eine Analogie zur Kantine. Für Unternehmen, die keine eigene Kantine unterhalten oder beispielsweise nur am Hauptstandort, aber nicht an bestimmten Außenstellen, ergibt sich die Möglichkeit einer flexiblen Mitarbeiterverpflegung. Für eine steuerkonforme Handhabung stellt die Lohnsteuerrichtlinie eine Billigkeitsregelung auf: Wenn ein Arbeitgeber Barzuschüsse in Form von Essensmarken, Essensgutscheinen oder Restaurantschecks leistet, die vom Arbeitgeber an die Mitarbeiter verteilt und von einer Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung (Annahmestelle) bei Abgabe einer Mahlzeit in Zahlung genommen werden, kann die mit der Essensmarke erworbene Mahlzeit mit dem Sachbezugswert bewertet werden. Hierzu müssen die Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinie erfüllt sein. Dies umfasst grundsätzlich, dass für jede Mahlzeit lediglich eine Essensmarke täglich in Zahlung genommen wird und dass der Verrechnungswert der Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert - 2010 beträgt dieser 2,80 Euro - einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigt. Im Jahr 2010 darf der Wert der Essensmarke daher maximal 5,90 EUR betragen. Ferner ist Voraussetzung, dass für Restaurantschecks auch eine Mahlzeit abgegeben wird. Der Arbeitgeber kann das durch Begrenzung der Anzahl der monatlich herausgegeben Schecks und Aufbewahrung der Abrechnungen der Restaurantunternehmen sicherstellen. In zwei Grundsatz-Urteilen hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits 1975 festgelegt, dass Restaurantschecks unter den in den Lohnsteuerrichtlinien festgehaltenen Voraussetzungen als Sachbezug zu bewerten sind (VI R 174/73, VI R 94/72). Dabei hat der BFH auch auf den Vereinfachungszweck der Richtlinienregelung abgestellt. Diesem würde es widersprechen, wenn jeder einzelne Verstoß von der Finanzverwaltung zum Anlass genommen würde, die vom Arbeitgeber getroffene Regelung insgesamt zu verwerfen. Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) Marlies Spargen Oranienburger Chaussee 51 13465 Berlin info@nvl.com 030 - 4 01 29 25 http://www.nvl.de


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