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Interseroh weist Klagebegründung des Grünen Punktes in Hamburg zurück


Von Medienbüro Sohn

Kritik an marktbeherrschender Stellung des DSD beim Verpackungsrecycling

Köln/Hamburg - Der Kölner Entsorgungsdienstleister Interseroh http://www.interseroh.de hat die Begründung der Klage des Müllkonzerns Duales System Deutschland AG (DSD) http://www.gruener-punkt.de gegen die Freie und Hansestadt Hamburg zur Aufhebung der Genehmigung von INTERSEROH als weiteres duales System zurückgewiesen. „INTERSEROH erfüllt die Anforderungen der Verpackungsverordnung in vollem Umfang und ist rechtlich in der Lage und in jeglicher Hinsicht befugt, in Konkurrenz zum Grünen Punkt zu treten. Wir sind am Markt und wir werden es bleiben“, erklärte der Interseroh-Geschäftsführer Markus Müller-Drexel.
Thumb Nach Ansicht des DSD werde Interseroh maßgeblich von Unternehmen der Entsorgungswirtschaft getragen. Die Vertretung der Entsorgungswirtschaft im Aufsichtsrat des DSD wurde vom Kartellamt beanstandet. "Ich vermag nicht einzusehen, dass dieses Merkmal auf einen Wettbewerber, bei dem die Verflechtung mit der Marktgegenseite zur Geschäftsgrundlage gehört und der sich lediglich auf die Mitbenutzung des von uns eingerichteten Sammelsystems stützt, nicht zutreffen soll. Deshalb haben wir gegen die Zulassung der Interseroh AG als weiteres duales System in Hamburg Klage erhoben", begründete DSD-Vorstandschef Hans-Peter Repnik Repnik das juristische Vorgehen seines Unternehmens. Die Vorgehensweise des DSD als marktbeherrschendes Unternehmen stößt bei Interseroh auf Unverständnis. „Ich frage mich, ob die Klage in erster Linie darauf abzielt, den Wettbewerb zu verhindern? Wenn dem so wäre, zeigte sich hier das typische Verhalten eines Monopolisten, der mit allen Mitteln versucht, den Wettbewerb zu behindern,“ so Müller-Drexel. DSD gehe mit seiner Klagebegründung von falschen juristischen Annahmen aus. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe 2001 in einem Urteil (6 UE 3127/01) – das die DSD AG selbst zitiere – festgestellt, dass es keinen rechtlichen Schutz vor privater Konkurrenz gebe. Auch der Gesetzgeber habe in der Verpackungsverordnung ausdrücklich festgelegt, dass die so genannte „kollektive Pflichterfüllung“ verschiedener Hersteller und Vertreiber durch einen Dritten und dessen Duales System erfolgen könne, „also durch einen privatwirtschaftlich organisierten Systembetreiber wie Interseroh“, betonte Müller-Drexel. Außerdem stelle die Klagebegründung selbst fest, dass es keinerlei Vorgaben in der Verpackungsverordnung dazu gebe, wie Duale Systeme zu organisieren, auszugestalten, zu finanzieren und zu unterhalten sind. Müller-Drexel: „Die von der DSD angefochtene Feststellung in Hamburg ist weder rechtswidrig noch wird DSD in ihren Rechten verletzt. Vielmehr hebelt sich die Argumentation der Klage praktisch selbst aus.“


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