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Ein Schutz für die Gläubiger und Debitoren. Das seit Mitte 2008 gültige Rechstdienstleistungsgesetz für den Bereich Inkasso


Von Agens WFI Inkasso

Inkassodienstleistungen durch Inkasso-Anbieter wurden mit dem neuen RDG verbessert und trugen hier zu einer umfassenden Verbesserung des aus dem Jahre 1934 stammenden Rechtsdienstleistungsgesetz bei.

Eine ordentliche, rechtssichere Bearbeitung der bei Inkassounternehmen eingereichten Inkassofälle sind mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz inzwischen normalität geworden. Befugnisse und Tätigkeitsschwerpunkte legalisiert und ausgebaut \r\n
Thumb Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Inkasso-Dienstleistungen erfordern besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts. Berufsbezeichnungen, die den Begriff "Inkasso" enthalten, oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen oder registrierten Unternehmen geführt werden. Voraussetzungen für die Registrierung sind persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; die Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, wenn die Person in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind, wenn in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung nach § 14 oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 bis 9 der Bundesrechtsanwaltsordnung widerrufen, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgenommen oder nach § 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung versagt worden oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist. Theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, nicht vorhanden sind. Eine Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsdienstleistungen gem. § 12 I Nr. 3 RDG mit einer Mindestversicherungssumme von 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall, die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt mindestens 1.000.000 EUR, vgl. § 5 IV RDV nicht vorhanden ist. Die Vermögensverhältnisse einer Person sind in der Regel ungeordnet, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen nicht vor, wenn im Fall der Insolvenzeröffnung die Gläubigerversammlung einer Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage eines Insolvenzplans zugestimmt und das Gericht den Plan bestätigt hat, oder wenn die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden aus anderen Gründen nicht konkret gefährdet sind. Somit ist zunächst einmal klar, dass Inkasso nicht einfach durch einen Gewerbeschein legitimiert werden kann. Voraussetzungen gibt es zu hauf um hier Rechtsdienstleistung auf höchstem Niveau anbieten zu können. Registrierte Inkassounternehmen dürfen seit 01.07.2008 das gerichtliche Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht betreiben (§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Die Vergütung für diese Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren ist bis zu einem Betrag von 25 Euro gemäß § 91 ZPO erstattungsfähig. Eine prozessuale Erstattungsfähigkeit ist nunmehr geregelt. Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch bleibt grundsätzlich von dieser Regelung unberührt. Angesichts der sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Wertung, dass die Neuregelung dem Zweck diene, im Interesse von Gläubiger und Schuldner die kostengünstige Schaffung eines Vollstreckungstitels zu ermöglichen und zu fördern, ist unserer Meinung nach richtig. Sonstige zusätzliche Befugnisse von Inkassounternehmen: Zusätzlich zur Betreibung des Mahnverfahrens dürfen Inkassounternehmen zukünftig Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse beantragen, das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung betreiben (dies war nach geltendem Recht und nach überwiegender Auffassung bereits zulässig, aber umstritten) und einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls stellen. Im Insolvenzrecht können Inkassounternehmen Forderungen anmelden - was der geltenden Rechtslage entspricht - und zudem die Vertretung im Prüfungstermin übernehmen sowie am gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren mitwirken. Somit zeigt sich, dass Inkasso mehr ist als nur die Beitreibung von Forderungen. Mehr Infos unter http://www.agens-wfi-inkasso.de Offenbach am Main, den 15.02.2010 Agens WFI Inkasso Thomas Buck Hermann-Steinhäuser-Str. 43 -47 63065 Offenbach info@agens-wfi-inkasso.de 069 82379489-0 http://www.agens-wfi-inkasso.de


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