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Sozialrecht: Eigenmächtige Arbeitspausen können Rechtsschutz aushebeln


Von RA Blankenburg Frank Weidenthaler

Erhebliche finanzielle Folgen kann der obligatorische Frühstücksstopp von Arbeitnehmern auf dem Weg zur Arbeitsstelle haben. Entsprechende Beispielfälle vermeldete die Rechtsanwaltskanzlei Blankenburg, Frank und Weidenthaler auf ihrer Internetseite.

Die Rechtsanwaltskanzlei Blankenburg Frank Weidenthaler, Rechtsanwälte/Fachanwälte ist spezialisiert auf Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht und Mietrecht. Neben Rechtsanwalt Peter Frank, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht ergänzen die Kanzlei Dr. jur. Heiko Weidenthaler, Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte Allgemeines Zivilrecht, Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht. Rechtsanwalt Steffen Kellermann (Zivilrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht) sowie Kerstin Orzol, Wirtschaftsmediatorin (CVM), Tätigkeitsschwerpunkte Allgemeines Zivilrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht. \r\n
Thumb Drastische Auswirkungen können eigenmächtige Handlungen eines Arbeitnehmers auf dem Weg zur Arbeit haben. Entscheidet sich dieser aus freien Stücken zu einem Zwischenstopp während seiner Frühstückspause und wird er dabei zum Unfallopfer, dann kann es teuer werden. Auf der Website der Anwälte Blankenburg, Frank und Weidenthaler ist das Beispiel eines Arbeitnehmers zitiert, der auf dem Weg zur Arbeitsstelle lapidar bei einem Bäcker anhält um sich einen Kaffee zu holen, den er beabsichtigt auf der bevor stehenden Weiterfahrt zu trinken. Wird dieser beim Verlassen der Bäckerei beispielsweise von einem Auto angefahren und verletzt, so besteht laut Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kein Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die beschriebene Fahrtunterbrechung gilt als privater Belang. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer während der Ausübung Ihres Beschäftigungsverhältnisses gesetzlich unfallversichert. Die passenden gesetzlichen Bestimmungen regelt das Sozialgesetzbuch im Abschnitt VII. Aufgrund dieser Versicherung stehen unselbständig Beschäftigten bei Arbeitsunfällen Ansprüche gegen die zuständige Berufsgenossenschaft zu. Gesetzliche Leistungen sind Verletztengeld und -rente, Rehabilitationskosten sowie Leistungen an die Hinterbliebenen bei Todesfall des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit. Derart Betroffenen stünde grundsätzlich eine komfortable finanzielle Entschädigung sicher, so die Anwälte Frank und Weidenthaler. Gemäß Paragraph 8 Absatz zwei, des Sozialgesetzbuches, Abschnitt VII sind Wege von und zu der Arbeit ebenso versichert wie die klassische Arbeitstätigkeit. Wenn es zu einem so genannten Wegeunfall kommt, greift die gesetzliche Unfallversicherung. Die Kanzlei Blankenburg und Frank hat sich auf Arbeitsrecht, Familien- und Sozialrecht spezialisiert. Im Angebot ist die pragmatische, qualifizierte und individuelle Beratung, so die Verantwortlichen. Weitere Informationen erhalten Sie unter http://www.blankenburg-frank.de. RA Blankenburg Frank Weidenthaler Rechtsanwalt Peter Frank Marktplatz 6 96106 Ebern 09531-6737 http://www.blankenburg-frank.de Pressekontakt: Vonderlinden Markenberatung Udo Vonderlinden Mergentheimer Str. 33 97232 Giebelstadt post@vonderlinden.com 09334-970415 http://www.blankenburg-frank.de

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