Elektronische Lohnsteuer-Anmeldungen
Von ADP
BMF räumt Schonfrist bis 31. März 2005 ein.
Aus Vereinfachungsgründen ist es für bis zum 31. März 2005 endende Anmeldungszeiträume nicht zu beanstanden, wenn die Abgabe der der Lohnsteuer-Anmeldung in herkömmlicher Form als entsprechender Antrag des Unternehmers bzw. Arbeitgebers angesehen wird.
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl I S. 2645, BStBl I S. 710) werden § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 41a Abs. 1 EStG geändert. Danach hat der Unter-nehmer bzw. der Arbeitgeber nach Ablauf jedes Anmeldungszeitraums eine Lohnsteuer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Diese Regelung soll die digitale Verarbeitung von Steuerdaten voran-treiben.
Die Änderungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft und gelten für Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.
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05.12.04
05. Dez 04
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Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Karl-Heinz Heuer, verantwortlich.
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