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"Krankheitsbedingte Kündigung" muss nicht gleichzeitig Benachteiligung nach Arbeitsgerichtsgesetz (AGG) sein - Arbeitsrecht Dresden


Von Arbeitsrecht Dresden

Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 15 II. AGG setzt Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot voraus - Arbeitsrecht Dresden

Rechtsgrundsatz - Arbeitsrecht Dresden Eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigt nicht zwangsläufig eine Entschädigung nach § 15 II. AGG wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.04.2011, Az.: 8 AZR 515/10).
Thumb Rechtsgrundsatz - Arbeitsrecht Dresden Eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigt nicht zwangsläufig eine Entschädigung nach § 15 II. AGG wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.04.2011, Az.: 8 AZR 515/10). Sachverhalt - Arbeitsrecht Dresden K. wird bei Fa. B im Oktober 2000 als Kommissionierer eingestellt. In den Jahren bis 2007 fallen erhebliche Krankheitszeiten an. Am 12.01.2009 kündigt Fa. B aus krankheitsbedingten Gründen. Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage erklärt Fa. B mit Zustimmung des K Rücknahme der Kündigung. K verlangt nun Entschädigung i. H. v. 30.000,00 EUR nach § 15 II. AGG, da seine Krankheit (Lumboischialgie und Sehnenerkrankung am Arm, seit 03.09.2007 Angstzustände und Depressionen) eine Behinderung darstelle und er benachteiligt worden sei. K klagt und verliert in allen Instanzen. Rechtsgründe - Arbeitsrecht Dresden § 15 II. AGG ist nicht erfüllt. Es liegt kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 I. i. V. m. § 1 AGG vor. Behinderung bedeutet, wenn die körperliche Funktion, die geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist. Behinderung und Krankheit sind nicht identisch. Das Landesarbeitsgericht hat zugunsten des K die Behinderung unterstellt. Es liegt keine Benachteiligung wegen einer Behinderung vor. K hat wegen der Behinderung keine weniger günstige Behandlung erfahren, als eine andere Person in vergleichbarer Situation. Entscheidend für Fa. B seien die betrieblichen Interessen gewesen. Nach der Beweislastregel des § 22 AGG genügt es, dass K Indizien beweist, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Fa. B muss dann beweisen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat. Aus der Kündigungserklärung als solcher ist keine Diskriminierung zu entnehmen. Auch aus der Nichtdurchführung des gesetzlich nach § 84 II. SGB IX vorgeschriebenen Wiedereingliederungsmanagements ist keine Diskriminierung abzuleiten. Mein Rechtstipp - Arbeitsrecht Dresden "Der vorliegende Streitfall zeigt, dass in manchen Fällen nicht gerechtfertigte Entscheidungsansprüche nach § 15 II. AGG geltend gemacht werden. Das Vorliegen einer Behinderung sollte genau geprüft werden, wie auch das Vorliegen einer Benachteiligung.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden. Arbeitsrecht Dresden Rechtsanwalt Ulrich Horrion Radeberger Straße 9 01099 Dresden 0351-/ 803 09 40 www.arbeitsrecht-dresden.rechtsanwalt-horrion.de info@rechtsanwalt-horrion.de Pressekontakt: Arbeitsrecht Dresden - Rechtsanwalt Ulrich Horrion Ulrich Horrion Radeberger Straße 9 01099 Dresden info@rechtsanwalt-horrion.de 0351-8030940 http://www.arbeitsrecht-dresden.rechtsanwalt-horrion.de


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