Notifikationspflicht für SVHCs seit 1.6.2011
Im Zusammenhang mit REACH weist der FBDi auf die Notifikationspflicht für SVHCs (Substances of Very High Concern) seit dem 1. Juni 2011 hin.
Neufahrn, 1. August 2011 - Der FBDi weist auf die Notifikationspflicht für SVHCs (Substances of Very High Concern) seit dem 1. Juni 2011 hin. Im Januar diesen Jahres wurden die ersten 6 Kandidaten im Anhang XIV aufgenommen, darunter auch Weichmacher und Flammhemmer (http://eur-lex.europa.eu/Result.do?arg0=1907%2F2006&arg1=&arg2=&titre=titre&chlang=de&RechType=RECH_mot&Submit=Suche). Es handelt sich um: 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol (Moschus-Xylol), 4,4"-Diaminodiphenylmethan (MDA), Hexabromcyclododecan (HBCDD), Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Benzylbutylphtalat (BBP) und Dibutylphthalat (DBP). Am 17.2.2011 hat die Europäische Kommission den REACh Annex XIV bewilligt und damit einem schrittweisen Verbot zugestimmt. Das bedeutet für die Industrie und die Distribution weitere Pflichten nach Art. 7(2), vor allem als Importeur von Erzeugnissen: Sollte eine der gelisteten Substanzen
a) in Erzeugnissen ab 0,1 Gewichtsprozent enthalten UND
b) in kumulativ mehr als einer Tonne pro Jahr importiert werden,
ist eine Meldung an die ECHA erforderlich. Die Informationspflicht gegenüber Kunden nach Artikel 33 (1+2) bleibt davon unberührt. Verstöße gegen diese Vorschriften werden Verwarnungen bis zu empfindlichen Strafen geahndet.
In diesem Zusammenhang besonders wichtig: Die Frist für Zulassungsanträge läuft 18 Monate vor Ende des sogenannten SunSet Dates (siehe Anhang XIV) aus. Sollte für eine der Substanzen dann kein neuerlicher Antrag eingereicht und bewilligt sein, dann ist die weitere Verwendung dieser Substanz in Europa zu Produktionszwecken nach dem SunSet Date untersagt. Dieser Antrag erfolgt nicht stoffbezogen, sondern hersteller- und verwendungsbezogen.
Das Verbot (gemäß Aussage REACH-CLP Helpdesk) gilt allerdings nicht für das In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen, in welchen solche Substanzen beinhaltet sind - ebenso ist für diese Erzeugnisse auch kein Zulassungsverfahren notwendig.
Über REACH
REACH (Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals) fordert von Herstellern und Importeuren von Chemikalien die Übernahme der Verantwortung für den sicheren Umgang mit ihren Stoffen. Unmittelbar betroffen sind auch Akteure im weiteren Verlauf der Lieferkette sowie Unternehmen, die Erzeugnisse aus solchen Stoffen aus Nicht-EU-Staaten inner- und außerhalb Europas importieren. Nach REACH sind Stoffe, die in Mengen von mehr als 1 Tonne pro Jahr hergestellt oder produziert werden registrierungspflichtig.
Gemäß dem Prinzip "No Data - No Market" verpflichtet Artikel 33 von REACH alle Inverkehrbringer von Erzeugnissen, die einen SVHC-Stoff (Substance of very high concern, besonders besorgniserregend) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten, zur Informationsweitergabe an Abnehmer bzw. Verbraucher, sobald ein Stoff in die Kandidatenliste der SVHCs aufgenommen wurde
FBDI e. V.
Wolfram Ziehfuss
Sankt Margaretenweg 9
85375 Neufahrn
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02.08.11
02. Aug 11
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