Vorliegend war ein Arbeitnehmer bereits seit 38 Jahren in einem Unternehmen als Lagerist tätig und hatte sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Dann erhielt der plötzlich von seinem Arbeitgeber die fristlose Kündigung. Als Grund dafür wurde angegeben, dass er eine abgelaufene Tafel Schokolade aus einem Retouren-Container entwendet haben soll. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass in diesem Verhalten ein schwerer Verstoß gegen seinen Arbeitsvertrag liege. Der Mitarbeiter habe dadurch das in ihn gesetzte Vertrauen auf erhebliche Weise missbraucht. Zwar war die Schokolade wegen dem bevorstehenden Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums aussortiert worden und nicht mehr zum Verkauf bestimmt. Laut Arbeitgeber sollte sie jedoch der Hammer Tafel zugeführt werden.
Das Landesarbeitsgericht Hamm gab der Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters mit Urteil vom 12.05.2011 statt (Az. 8 Sa 1825/10). Nach Ansicht der Richter ist der Diebstahl aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht schwerwiegend genug, um eine fristlose Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung zu rechtfertigen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Schokolade eindeutig nicht mehr zum Verkauf bestimmt gewesen ist und der Arbeitnehmer trotz seiner langen Betriebszugehörigkeit noch nie so etwas getan hatte.
Kommentare
Pressemitteilungstext: 191 Wörter, 1577 Zeichen. Artikel reklamieren
Tragen Sie jetzt Ihre kostenlose Pressemitteilung ein!