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IT-Profimagazin iX über den amerikanischen Patriot Act


Von Heise Medien Gruppe GmbH & Co KG

US-Clouds gründlich prüfen

Aufgrund der befürchteten Datenweitergabe sind viele deutsche Unternehmen verunsichert, ob sie Cloud-Angebote aus den USA nutzen können. Der Patriot Act ist zwar kein Grund, auf die Nutzung von US-Clouds gänzlich zu verzichten. Aber auf sorgfältig...
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Hannover, 20.12.2011 - Aufgrund der befürchteten Datenweitergabe sind viele deutsche Unternehmen verunsichert, ob sie Cloud-Angebote aus den USA nutzen können. Der Patriot Act ist zwar kein Grund, auf die Nutzung von US-Clouds gänzlich zu verzichten.

Aber auf sorgfältig verhandelte Verträge sollte man zwingend achten, rät das IT-Profimagazin iX in seiner aktuellen Januar-Ausgabe.

Als Microsoft und Google im Sommer 2011 bekannt gaben, dass sie verpflichtet seien, Daten aus EU-Rechenzentren an US-Behörden weiterzugeben und dies auch schon getan hätten, lösten sie viel Aufregung aus. Insbesondere da die US-Unternehmen Microsoft, Google, Amazon und Scalesforce hierzulande eine bedeutende Rolle im Cloud-Computing spielen.

"Probleme mit dem Datenschutz lassen sich am einfachsten vermeiden, wenn deutsche Unternehmen Cloud-Anbieter mit einer Auftragsdatenverarbeitung innerhalb einer EU-Cloud beauftragen", sagt iX-Redakteurin Ute Roos. Das bedeutet, dass der Cloud-Provider die Daten nur im Auftrag und auf Weisung des Unternehmens verarbeitet. Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist aber weiterhin das Unternehmen.

Diese Vorteile können Unternehmen und Cloud-Anbieter jedoch nur in Anspruch nehmen, wenn sie auch wirksam die Voraussetzungen für Auftragsdatenverarbeitung schaffen. Dazu müssen sie einen schriftlichen Vertrag schließen, der eine Reihe von Bestimmungen zu Datenschutz und Datensicherheit enthält. Nicht selten ist dieser Vertrag umfangreich und schwierig zu verhandeln.

Auch die Nutzung internationaler Clouds von US-Anbietern ist nicht ausgeschlossen, erfordert allerdings einiges an Nachforschungen und Geduld bei den Verhandlungen, etwa wenn es um Garantien seitens der US-Anbieter geht.

Die Übermittlung von besonders schutzbedürftigen Informationen beispielsweise von Gesundheitsdaten ist aber in jedem Fall untersagt.

"Die deutschen Datenschutzbeauftragten haben Ende September dieses Jahres eine Orientierungshilfe veröffentlicht, die auch eine Cloud-Nutzung außerhalb Europas vorsieht.

Diese Richtlinie gibt Unternehmen künftig mehr Rechtssicherheit", erläutert Ute Roos. Das PDF-Dokument kann auf der iX-Webseite unter www.ix.de/ix1201110

abgerufen werden."



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