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Steuern sparen mit Computer, Internet und Telefon


Von BITKOM - Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.

. - Berufstätige können die Kosten für Geräte und Software von der Steuer absetzen, wenn sie diese für ihre Arbeit nutzen - Auch PC- und Software-Schulungen können angesetzt werden - Frist zur Abgabe der Steuerklärung für 2011 endet am 31. Mai 2012 Arbeitnehmer...
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Berlin, 15.05.2012 - .

- Berufstätige können die Kosten für Geräte und Software von der Steuer absetzen, wenn sie diese für ihre Arbeit nutzen

- Auch PC- und Software-Schulungen können angesetzt werden

- Frist zur Abgabe der Steuerklärung für 2011 endet am 31. Mai 2012

Arbeitnehmer können Steuern sparen, wenn sie privat angeschaffte Computer, Handys, Software und andere IT-Geräte auch beruflich nutzen. Das gleiche gilt für Telefon- und Internetgebühren. Darauf weist der Hightech-Verband BITKOM hin. Hierfür müssen die Ausgaben in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Am 31. Mai 2012 läuft die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 ab, sofern kein Steuerberater beauftragt wird. Dann verlängert sich die Abgabefrist um sechs Monate. Der BITKOM zeigt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer Telefon-, Internet- und PC-Kosten von der Steuer absetzen können.

- Computer, Handy, Software etc.: Wer seinen privat angeschafften Computer "in erheblichem Umfang" für die Arbeit nutzt, kann die Kosten von der Steuer absetzen. Für die Finanzämter ist dabei der Anteil der beruflichen Nutzung maßgeblich. Für den Nachweis ist es sinnvoll, eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers einzureichen oder drei Monate lang die Nutzung des Computers aufzuzeichnen. Ist ein Nachweis nicht möglich, gehen die Finanzämter von einer Aufteilung von 50 zu 50 (beruflich/privat) aus. Sind die Anschaffungskosten höher als 410 Euro, werden sie nicht auf einen Schlag geltend gemacht, sondern werden über drei Jahre verteilt. Dies gilt für den PC sowie für Zubehör wie Drucker, Monitor oder Modem sowie Software inklusive der Mehrwertsteuer. Für Handys beträgt der Zeitraum der Abschreibung fünf Jahre und für Faxgeräte sechs Jahre. Jedes Jahr sind zudem die Kosten für Verbrauchsmaterialien abzugsfähig, zum Beispiel Toner und Papier.

- Internet- und Telefongebühren: Analog zum Gerätekauf können Steuerzahler die Kosten für berufliche Telefongespräche und den Internetzugang absetzen. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Aufwendungen für Telekommunikation, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat, pauschal als Werbungskosten an. Wer höhere Aufwendungen absetzen will, sollte mindestens drei Monate lang den Gebrauch protokollieren. Dabei ist bei Telefongebühren ein Einzelverbindungsnachweis über ein- und ausgehende Gespräche hilfreich. Beim Internetzugang ist in der Regel kein Einzelnachweis möglich, da Pauschaltarife üblich sind. Die Rechtsprechung nimmt für alle Kosten im Zusammenhang mit einem Internetanschluss eine Aufteilung von 50 zu 50 (privat/beruflich) an.

- Weiterbildungen: Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Computerkurse und Software-Schulungen werden in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt. Voraussetzung ist, dass ein PC-Kurs mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und die erworbenen Kenntnisse im Beruf eingesetzt werden. Das muss der Kursteilnehmer nachweisen. In jedem Fall sollte er eine Teilnahmebescheinigung bei den Finanzämtern einreichen. Besser ist eine Erklärung des Arbeitgebers, die den beruflichen Anlass der Schulung deutlich macht. Neben den Kursgebühren können die Fahrtkosten (0,30 Euro pro Kilometer bei Fahrten mit dem eigenen Auto oder Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel), Übernachtungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden. Auch Reisekosten zu einer Messe können bei der Besteuerung geltend gemacht werden, soweit sie beruflich veranlasst sind.

- Private Nutzung der IT des Arbeitgebers: Übrigens gibt es keine steuerlichen Probleme, wenn ein Arbeitnehmer unentgeltlich Computer, Festnetztelefon, Handy oder Internetzugang seines Arbeitgebers zu privaten Zwecken nutzt. Denn die Vorteile, die ein Arbeitnehmer aus dieser Nutzung zieht, unterliegen weder der Einkommen- noch der Mehrwertsteuer.


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