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eBay-Angebot mit Einstellen der Ware verbindlich


Von KognosBraun Mediengesellschaft

Das aktuelle Urteil des OLG Oldenburg

Das Einstellen eines Warenangebotes auf der Webseite von eBay ist ein bindendes Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion grundsätzlich nicht berührt.
Thumb Zum Sachverhalt Ein Mann aus dem Emsland bot Ende Mai vergangenen Jahres sein gebrauchtes Auto bei eBay mit einem Startpreis von 1,- € an. Der Wert des Fahrzeugs betrug ca. 7.000 €. Die Frist zur Abgabe von Angeboten betrug 2 Wochen. Nach einer Woche beendete der Verkäufer die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte ein Bieter aus Bayern mit 4.550,- € das höchste Angebot abgegeben. Der Ersteigerer verlangte Herausgabe des Autos gegen Zahlung seines Gebotes. Der Anbieter weigerte sich jedoch, das Auto für 4.550 € herauszugeben und verwies darauf, dass die Bedingungen von eBay unter bestimmten Bedingungen die vorzeitige Beendigung einer Auktion zuließen. Der Bieter zog vor Gericht und verlangte als Schadensersatz den entgangenen Gewinn, nämlich die Differenz zwischen dem Preis und dem Verkehrswert des Autos. Nachdem das Landgericht Osnabrück die Klage abgewiesen hatte, gab das OLG Oldenburg der Klage statt. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag zustande gekommen. Stelle jemand eine Ware bei eBay ein, liege darin die Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksame Gebot an. Jede andere Auslegung würde die Bieter der Willkür des Anbieters aussetzen, wenn dieser es sich nämlich jederzeit anders überlegen könnte. Die Annahmeerklärung des Klägers sei in seinem Online-Gebot zu sehen. Also sei ein Vertrag zustande gekommen. Dieser sei durch die vorzeitige Beendigung der Versteigerung auch nicht rückwirkend beseitigt worden. Ob und inwieweit eine vertragliche Bindung nachträglich beseitigt werden könne, richte sich auch bei online-Auktionen nach dem allgemeinen Zivilrecht, das z.B. eine Anfechtung wegen Irrtums vorsehe. Da diese Instrumente im konkreten Fall aus bestimmten, vom Senat näher ausgeführten Gründen nicht griffen, sei der Beklagte gebunden gewesen. (Quelle: OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005 – 8 U 93/05; PM. v. 04.08.2005) eBay-Recht Die komplette Rechtsprechung zur eBay-Thematik finden Sie im Artikel „eBay-Recht: Neues aus der Welt der virtuellen Auktionshäuser“, der in der Zeitschrift „Neue juristische Internet-Praxis“ 3/2005 erschienen ist. Die Zeitschrift kann beim Kognos Verlag (www.kognos-recht.de) bestellt werden. Newsletter Recht Die Meldung ist im Newsletter Kognos-Recht erschienen. Dieser bietet wöchentlich das Aktuellste aus Rechtsprechung, Gesetzgebung und juristischer Berufspraxis und kann kostenlos unter www.kognos-recht.de abonniert werden. *** Über die KognosBraun Mediengesellschaft: Der Kognos Verlag wurde 1990 gegründet und publiziert hochwertige Nachschlagewerke und Software in den Bereichen Wirtschaft, Recht, Steuern und Non-Profit-Management. Im Rahmen unserer verlegerischen Kompetenz entwickeln wir auch medienübergreifende Projekte auf eigenes oder fremdes Risiko. Ein hoch qualifiziertes Team von Juristen, Betriebswirten, Journalisten und IT-Spezialisten arbeitet an der Entwicklung neuer Informations- und Wissensprodukte sowie an Medienprojekten. Darüber hinaus bestehen enge Kontakte zu Forschung und Lehre, zu erfahrenen Profis und Praktikern in Unternehmen sowie zur Beratungs- und Medienbranche. Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung: Tobias Tietze, Produktmanager KognosBraun Mediengesellschaft mbH & Co. KG Eberlestr. 27 86167 Augsburg Tel: 08 21 / 5 21 55 - 0 Fax: 08 21 / 5 21 55 - 99 E-Mail: info@kognos.de Internet:http://www.kognos.de


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Tobias Tietze, verantwortlich.

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