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Jeder 3. Steuerbescheid fehlerhaft


Von smartsteuer GmbH

Steuerpflichtige, die ihren Steuerbescheid leichtsinnig hinnehmen, verschenken bares Geld, denn jeder dritte Steuerbescheid ist fehlerhaft. Grund genug für die smartsteuer GmbH, die Steuerbescheidprüfung smartsteuer PLUS einzuführen. Steuerberater der Plattform prüfen, warum der errechnete Steuererstattungsbetrag von dem Betrag des Steuerbescheids abweicht. Eine mögliche Empfehlung für den Steuerpflichtigen kann sein, Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einzulegen. Steuerpflichtige können sich sicher sein, dass sie das Geld erhalten, das ihnen zusteht.
Thumb Kunden der Online-Steuererklärung von smartsteuer haben die Möglichkeit, ihren Steuerfall inklusive Steuerbescheid auf https://www.frag-einen-steuerprofi.de/steuerbescheid_post.asp hochzuladen. Ein Steuerberater der Plattform prüft für 49,99 Euro, warum der errechnete Steuererstattungsbetrag von dem Betrag laut Steuerbescheid abweicht und empfiehlt dem Steuerpflichtigen, gegebenenfalls Einspruch einzulegen. „Finanzbeamte haben durchschnittlich acht Minuten Zeit für die Bearbeitung einer Steuererklärung – meist zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Smartsteuer PLUS bietet unseren Kunden zusätzlich Sicherheit“, argumentiert Ralf Müller, Geschäftsführer der smartsteuer GmbH. Was ist ein Steuerbescheid und wann erhalte ich diesen? Nach erfolgter Bearbeitung der Steuererklärung erhalten Steuerpflichtige ein bis drei Monate später vom Finanzamt einen Steuerbescheid. Der Steuerbescheid gibt dabei den endgültigen Betrag der zu erstattenden oder zu zahlenden Steuern des jeweiligen Jahres wieder. Darüber hinaus werden der fällige Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer bestimmt. Warum sollten Sie Ihren Steuerbescheid prüfen? Expertenschätzungen gehen davon aus, dass mindestens jeder dritte Steuerbescheid fehlerhaft ist. „Die für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung gezahlten Beiträge sind ab dem Veranlagungszeitraum 2010 voll abziehbar. Diese Vorsorgeaufwendungen werden aber nur dann berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Versicherungsunternehmen in die Datenübermittlung eingewilligt hat. Hier kam es in der Vergangenheit vermehrt zu Fehlern“, sagt Stefan Heine, Steuerexperte von smartsteuer. In der Praxis werden teilweise Bonuszahlungen, Beitragsrückerstattungen oder Zusatzbeiträge nicht berücksichtigt. Vereinzelt kommt es auch zu Fehlern bei der Datenübertragung durch das Versicherungsunternehmen. Nebenbei bemerkt: Nicht allein Finanzbeamten können Fehler machen. Auch Steuerpflichtige können falsche Eingaben gemacht haben oder Aufwendungen vergessen. Fehler sind nicht immer ein Grund, warum eine Erstattung geringer ausfällt als erwartet. Oftmals weichen die Finanzbeamten bewusst von einem Betrag in der Steuererklärung ab und erkennen Aufwendungen nicht an. Bei Abweichungen der errechneten Höhe und des tatsächlich erstatteten Betrages ist die Prüfung des Steuerbescheids zu empfehlen. Wie legen Sie einen Einspruch ein? Der Einspruch muss schriftlich erfolgen. Absender, Steueridentifikationsnummer sowie Steuernummer, Adressat und ein Vermerk, gegen welchen Bescheid Sie Einspruch einlegen, muss eindeutig sein. Eine Begründung ist ebenfalls aufzuführen. So können Ausgaben doch noch vom Finanzamt anerkannt werden. Einspruchsfrist Innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Steuerbescheids haben Steuerpflichtige die Möglichkeit Einspruch einzulegen. Wann die Monatsfrist beginnt, wird anhand des Bescheiddatums plus drei Tage errechnet. Endet die Einspruchsfrist an einem Samstag oder einem Sonn- oder Feiertag, gilt der darauf folgende Werktag. Ausnahmeregelungen gelten bei Krankenhausaufenthalten. Mit dem Einspruch gehen Steuerpflichtige kein Risiko ein: Stimmt das Finanzamt dem Einspruch zu, hat man es geschafft. Weist es ihn zurück – auch gut, dann können Steuerpflichtige überlegen, ob weitere Schritte lohnenswert sind. Eine weitere Eventualität: Das Finanzamt ermittelt eine höhere Steuerschuld als zuvor. In diesem Fall können Steuerpflichtige den Einspruch zurückziehen. Zahlung Auch wenn Steuerpflichtige Einspruch gegen den Bescheid einlegen, muss die Steuerschuld innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Steuerbescheids gezahlt werden. Wird nicht fristgerecht gezahlt, wird pro Monat ein Prozent der Steuerschuld als Säumniszuschlag zusätzlich berechnet. Wird dem Einspruch stattgegeben, werden die zuviel gezahlten Steuern dem Steuerpflichtigen zurückgezahlt. Warten Steuerpflichtige länger als 15 Monate nach Entstehen der Steuerschuld, erhalten sie 0,5 Prozent Zinsen für jeden Monat. Dabei gilt es, die Art der Steuerfestsetzung zu prüfen. Entweder ist der Bescheid endgültig, noch vorläufig oder befindet sich „unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“.

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