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"Gebrauchtsoftware" als Deckmantel für markenrechtsverletzende Angebote


Von Microsoft Deutschland GmbH

Gericht untersagt Vertrieb von Echtheitszertifikaten mit nicht zugehörigen Datenträgern

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat eine einstweilige Verfügung wegen markenrechtsverletzender Handlungen gegen einen Gebrauchtsoftwarehändler erlassen (Az.: 3 O 9251/12). Dem Unternehmen wird in der nicht rechtskräftigen Entscheidung untersagt, Microsoft...
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Unterschleißheim, 13.12.2012 - Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat eine einstweilige Verfügung wegen markenrechtsverletzender Handlungen gegen einen Gebrauchtsoftwarehändler erlassen (Az.: 3 O 9251/12). Dem Unternehmen wird in der nicht rechtskräftigen Entscheidung untersagt, Microsoft Echtheitszertifikate ("Certificate of Authenticity", kurz: COA) zusammen mit nicht zugehörigen Datenträgern mit Microsoft Software anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Diese Art des Vertriebs von Microsoft Produkten hatte der BGH bereits 2011 einem anderen Händler untersagt (Entscheidung vom 06.10.2011, Az.: I ZR 6/10). Der Vertrieb solcher rechtsverletzender Software ist nicht neu, erfolgt jedoch gegenwärtig verstärkt unter dem Deckmantel von vermeintlich legaler gebrauchter Software. Thomas Urek, Urheberrechtsexperte von Microsoft dazu: "Aufgrund der Entscheidung des EUGH in Sachen Oracle gegen usedSoft hat sich im Markt die Auffassung etabliert, dass rund um gebrauchte Software alles erlaubt sei. Dem ist natürlich nicht so. Markenrechtswidrig gekennzeichnete Ware darf ein Händler genauso wenig verkaufen wie ein gefälschtes Produkt." Der nun betroffene Händler von gebrauchter Software ist daher auch keineswegs der einzige Anbieter gegen den Microsoft derzeit juristisch vorgeht.

Bereits im Oktober 2011 hatte der Bundesgerichtshof (AZ: I ZR 6/10) ein klares Signal gesendet: Wiederverkäufer dürfen Sicherungs-CDs eines Microsoft Computerprogramms nicht mit Microsoft Echtheitszertifikaten versehen und in den Verkehr bringen, die zuvor nicht auf den CDs, sondern auf Computern angebracht waren und deren Kennzeichnung dienten. Microsoft kann einen solchen Vertrieb untersagen, weil die Verbindung von Echtheitszertifikat mit den Sicherungs-CDs- den - unzutreffenden - Eindruck hervorruft, Microsoft stehe durch die Verbindung von Datenträger und Zertifikat für die Echtheit des Produkts ein.

Bei der darauffolgenden Durchsuchung der Geschäftsräume des Gebrauchtsoftwarehändlers durch einen Gerichtsvollzieher in Anwesenheit der Polizei und einer Anwältin von Microsoft wurden mehrere hundert Produkte sichergestellt.

Das BGH Urteil ist unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=08f42c2b50203e140ea94912a4437680&nr=59410&pos=1&anz=2 verfügbar.


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