Finanzanlagenvermittler: Neue Rechtsgrundlage nach Gewerbeordnung (GewO) § 34f
Von EDV Ermtraud GmbH
Mit dem neuen § 34f GewO wurde für Finanzanlagenvermittler ein eigenständiger Erlaubnistatbestand für die Berufsausübung geschaffen. Die bisher zusammen mit Immobilienmaklern, Bauträgern und Darlehensvermittlern im § 34c GewO geregelten Finanzanlagenvermittler erhalten damit eine eigenständige Vorschrift in der Gewerbeordnung.
Finanzanlagenvermittler: Neue Rechtsgrundlage nach Gewerbeordnung (GewO) § 34f
Mit dem neuen § 34f GewO wurde für Finanzanlagenvermittler ein eigenständiger Erlaubnistatbestand für die Berufsausübung geschaffen. Die bisher zusammen mit Immobilienmaklern, Bauträgern und Darlehensvermittlern im § 34c GewO geregelten Finanzanlagenvermittler erhalten damit eine eigenständige Vorschrift in der Gewerbeordnung, die sich sowohl am bisherigen § 34c GewO als auch am Vorbild des § 34d GewO für Versicherungsvermittler orientiert.
Durch das neue Gesetz soll der Anlegerschutz im Bereich des so genannten Grauen Kapitalmarkts verbessert werden. Eine schärfere Produktregulierung, erhöhte Vertriebsanforderungen und Erleichterungen bei der Prospekthaftung erweitern die Informationsbasis für Investmententscheidungen.
Anwendern des Gewerberegister- und Erlaubniswesens GEVE 4 der EDV Ermtraud GmbH steht Modul Finanzanlagenvermittler ab Mitte Januar zur Verfügung.
Weitere Informationen: www.edv-ermtraud.de, www.geve4.de
Ansprechpartner für Presse:
EDV Ermtraud GmbH
Herr Krumnow / Vertrieb
Hauptstraße 22
56598 Rheinbrohl
Tel. 02635 / 9224-0
Fax 02635 / 9224-29
vertrieb@edv-ermtraud.de
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04.01.13
04. Jan 13
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