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Mitarbeiter im Ausland (Expatriates)


Von Honawu Unternehmensgruppe GmbH

Die Fürsorgepflicht gegenüber einem ins Ausland entsendeten Mitarbeiter kann sowohl aus §242 BGB sowie aus dem §17 Sozialgesetzbuch V entnommen werden.
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In einer zunehmend globalisierten Welt ist es inzwischen alles andere als außergewöhnlich, dass Mitarbeiter für eine befristete Zeit im Ausland eingesetzt werden. War es vor einigen Jahren noch der Ingenieur, der in China den Bau einer Anlage beaufsichtigte, sind es heute z. B. auch Facharbeiter, die in anderen Ländern beispielsweise Montagearbeiten leisten. "Made in Germany" wird eben doch immer noch von Menschen gemacht.

Für einen Arbeitgeber bringt der Auslandsauftrag auch eine Reihe von Überlegungen mit sich, die an den Tag gelegt werden sollten.
Wie ist die Haftungssituation?
Welche arbeitsrechtlichen Gegebenheiten müssen berücksichtigt werden?
Welche Kosten müssen Sie tragen?
Müssen im Arbeitsland Steuern abgeführt werden?
Wie weit reicht hier die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers?

Viele Fragen beantwortet ein spezielles Merkblatt der IHKs.
Sie finden es beispielsweise unter diesem Link: http://www.ihk-bonn.de/fileadmin/dokumente/Downloads/Recht_und_Steuern/Internationales_Steuerrecht/MerkblattArbeitnehmerentsendung.pdf.
Wir finden, dass hierin viele Themen gut und verständlich behandelt werden.

Betrachtet man den Versicherungsaspekt einer Mitarbeiterentsendung kann für die Betriebshaftpflicht gesagt werden, dass es hier bereits Einschränkungen in der Leistung geben kann. Auf jeden Fall sollten vor einer Entsendung alle Fragen geklärt und auf evtl. Lücken geprüft werden, meint Holger Nauß von der Honawu Unternehmensgruppe GmbH in Wuppertal.

Mehr Beachtung verdient der Krankenversicherungsschutz Ihres Mitarbeiters.
Gem. Sozialgesetzbuch (s. u.) steht dem Arbeitnehmer bei einem Einsatz im Ausland eine Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber zu. Es besteht zwar ein Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse des Arbeitnehmers - angesichts der im Ausland oft deutlich höheren Behandlungskosten, bleiben Arbeitgeber hier oft auf respektablen Restkosten sitzen. Vorhandene Auslandskrankenversicherungen Ihrer Arbeitnehmer decken im Normalfall nur Urlaubsreisen. Wir empfehlen daher den Abschluss einer speziellen Auslandskrankenversicherung für Ihre Expatriates. So sichern Sie sich mit kleiner Prämie gegen hohe mögliche Forderungen.

Hieraus rührt Ihre Fürsorgepflicht gegenüber Ihrem entsendeten Mitarbeiter:
§242 BGB:
"Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern." (§242 BGB).
Auszug § 17 Sozialgesetzbuch V
(1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, erhalten die ihnen zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 10 versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Herr Holger Nauß (Tel.: +49.(0)202.445880), verantwortlich.

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