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Neues Patientenrechtegesetz stärkt die Versicherten


Von Topversicherung.info

Immer wieder kommt es in Deutschland zu Behandlungsfehler. Doch so viele wie im Jahr 2012 gab es noch nie. Ein neues Patientenrechtegesetz soll nun aber die Rechte der Versicherten stärken.
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In Deutschland kann es immer wieder trotz eines leistungsfähigen Gesundheitssystems zu einer fehlerhaften Behandlung kommen. Und es kann wirklich jeden treffen, der medizinische Hilfe in Anspruch nimmt. Allein im Jahr 2012 haben sich mehr als 12.200 Patienten bei ärztlichen Gutachterstellen wegen eines Verdachts auf Behandlungsfehler beschwert, mehr als je zuvor. Allerdings ist es oft schwierig und kompliziert diese auch aufzudecken und korrigieren zu lassen. Ein neues Gesetz jedoch soll nun die Rechte der Versicherten verbessern.
Dieses Patientenrechtegesetz fordert beispielsweise mehr Transparenz und Offenheit für Haftungsfälle bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern. Dabei soll den Betroffenen eine klare gesetzliche Grundlage helfen, ihre Rechte geltend zu machen und durchzusetzen. Die Krankenkassen waren bisher nicht verpflichtet, Patienten bei einem Verdacht eines Behandlungsfehlers zu unterstützen.
Ausnahmslos müssen Patienten nun über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und vorgesehene Therapien umfassend und verständlich informiert werden. Dies gilt zudem für Kosten die durch die Behandlung entstehen. Da die Kosten z.B. für eine Eigenblutbehandlung oder für Vitamin-Kuren durch die Krankenkasse nicht übernommen werden, muss der Arzt den Patienten noch vor dem Beginn der Behandlung darüber aufklären. Ebenso ist er dazu verpflichtet, den Patienten unter bestimmten Voraussetzungen über aufgetretene Behandlungsfehler zu informieren und auch die Fehler anderer behandelnder Ärzte offenzulegen.
Durch das Patientenrechtegesetz wird jetzt zudem die Beweispflicht geregelt. So sind für bestimmte Fälle, wie beispielsweise bei groben Behandlungsfehlern, Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten vorgesehen.
Um einen Behandlungsfehler handelt es sich, wenn ein Fehler bei der Behandlung, Aufklärung oder aber in der Pflege unterläuft und dabei ein Schaden verursacht wird. Ein Fehler kann jedoch nicht nur aktiv bei der Behandlung verursacht werden, sondern auch durch eine nicht durchgeführte Behandlung. In diesem Fall handelt es sich um eine sogenannte Unterlassung.
Tritt dagegen eine Heilung nicht oder nur verzögert ein, ist dies nicht immer ein Behandlungsfehler, da es keinen Anspruch auf Heilung gibt, sondern nur auf eine Behandlung nach den Regeln der fortgeschrittenen Medizin.


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Herr Sven Krauzik (Tel.: 01577-9544116 ), verantwortlich.

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