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Enge Grenzen für Kopier-Abgabe auf PCs und Drucker


Von BITKOM - Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.

Nach EuGH-Urteil reicht auch Abgabe auf Scanner aus / Bundesgerichtshof muss endgültig entscheiden

Der Hightech-Verband BITKOM sieht in dem heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine wichtige Entscheidung in der Diskussion um die Vergütung der Privatkopie in der digitalen Welt. Die Richter haben entschieden, dass PCs und Drucker zwar...
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Berlin, 27.06.2013 - Der Hightech-Verband BITKOM sieht in dem heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine wichtige Entscheidung in der Diskussion um die Vergütung der Privatkopie in der digitalen Welt. Die Richter haben entschieden, dass PCs und Drucker zwar grundsätzlich nicht von der Urheberrechtsabgabe ausgeschlossen sind, diese allerdings nur unter engen Voraussetzungen erhoben werden kann. Der EuGH hat festgestellt, dass der Kopiervorgang mittels PC und Drucker nur dann abgaberelevant ist, wenn die Vervielfältigung auf Papier oder ähnliche nicht digitale Medien erfolgt. Weiter haben die Richter klargestellt, dass der gesamte Kopiervorgang von einer einzigen Person vorgenommen werden muss. Damit wären zum Beispiel Ausdrucke von Werken einer Person, die von jemand anderem ins Internet gestellt werden, nicht abgaberelevant.

Des Weiteren hatte sich der EuGH mit der Beurteilung von Konstellationen, in denen Geräte nur in Kombination zum Kopieren geeignet sind, zu befassen. Hierzu stellt der EuGH klar, dass es den Mitgliedstaaten frei steht, welche Geräte sie mit einer Abgabe belegen, solange die Urheber den gerechten Ausgleich für die erlaubten Kopien erhalten. Da bereits für Scanner seit Jahren hohe Abgaben gezahlt werden, ist aus BITKOM-Sicht eine weitere Abgabe überflüssig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich schon 2007 dieser Sichtweise angeschlossen und eine Pauschalabgabe auf PCs und Drucker abgelehnt. Aus formalen Gründen war das Urteil 2010 vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden. Der BGH hatte daraufhin zentrale Fragen dem EuGH zur Prüfung vorgelegt. Nun muss der BGH erneut entscheiden.

Der EuGH hat darüber hinaus entschieden, dass die bloße Möglichkeit technischer Schutzmaßnahmen eine Abgabe ebenso wenig ausschließt wie eine Einwilligung des Urhebers. Allerdings legen die Richter dem deutschen Gesetzgeber nahe, bei der Vergütungshöhe zu berücksichtigen, inwieweit tatsächlich technische Schutzmaßnahmen Anwendung finden. BITKOM-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder fordert den deutschen Gesetzgeber zum Handeln auf: 'Kunden, die wegen des Einsatzes von Schutzmaßnahmen gar nicht legal kopieren dürfen, dürfen auch nicht mit Abgaben belastet werden.'

Anders als der EuGH hatte der ehemalige EU-Kommissar Vitorino in einer umfassenden Empfehlung an die EU-Kommission festgestellt, dass dem Urheber bei Vervielfältigungen im Rahmen von Online-Geschäftsmodellen kein Schaden entsteht und daher parallel keine Geräteabgabe erhoben werden darf. Sowohl die EU-Kommission als auch die Mitgliedsstaaten sind aufgerufen, das derzeitige System der Pauschalabgaben zugunsten der Urheber, Verbraucher und Unternehmen an die digitale Zeit anzupassen.

Die Urheberrechtsabgaben auf PCs und Drucker werden von der Verwertungsgesellschaft WORT gefordert. Diese erhebt unter anderem auch Abgaben auf Scanner und Kopierer. Damit soll das legale Kopieren von Texten und Bildern für den privaten Gebrauch abgegolten werden. Verlangt werden Abgaben zwischen 10 und 300 Euro je verkauftem Gerät in Deutschland für die Jahre 2001 bis 2007, insgesamt eine Summe von mehr als 900 Millionen Euro. Hersteller und Importeure sind durch die Forderungen erheblichen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt, da die Abgabe für die Vergangenheit nicht mehr auf den Gerätepreis umgelegt werden kann. Seit 2008 gilt ein neues Gesetz, auf dessen Basis 5 bis 12,50 Euro pro Drucker anfallen. Diese Abgabe ist heute im Kaufpreis enthalten.


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