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Abmahnfähigkeit bei mangelhafter Datenschutzerklärung bestätigt!


Von Mein-Datenschutzbeauftragter.de

Aktuelles Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 27.06.2013 bestätigt erstmalig die Abmahnfähigkeit bei mangelhafter Datenschutzerklärung!
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Das Urteil gleicht einem Paukenschlag: Erstmals haben deutsche Richter es als wettbewerbsrechtlich relevant, und damit als abmahnfähig erachtet, wenn die Datenschutzerklärung auf einer Internetseite fehlt oder unzureichend ist - Kunden also nicht gesetzeskonform darüber informiert werden, in welchem Umfang und zu welchem Zweck personenbezogene Daten erhoben werden.
Philipp Herold, verantwortlich für "mein-datenschutzbeauftragter.de", dem Beratungsprojekt der Herold Unternehmensberatung GmbH zum Thema Datenschutz & Datensicherheit in Unternehmen meint:"Jetzt sollten die Unternehmer handeln, die das Thema Datenschutz bis heute nicht rechtssicher gestaltet haben."
Dass unternehmensseitig der Datenschutz oftmals noch auf die leichte
Schulter genommen wird, zeigen die zahlreichen Urteile und Abmahnungen in der jüngsten Vergangenheit. Geldstrafen bis zu 50.000 Euro sind die Folge.
Philipp Herold, selbst zertifizierter Datenschutzbeauftragter & Auditor, bietet seinen Kunden umfassendes Datenschutzmanagement mit der Sicherheit, stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Wie es um den Datenschutz im eigenen Unternehmen bestellt ist, erfährt man schnell und kostenfrei im Quick-Check auf: www.mein-datenschutzbeauftragter.de.



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Herr Philipp Herold (Tel.: 0451-4988023), verantwortlich.

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