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Arbeitgeberfalle: Fehlende Gefährdungsbeurteilung


Von Institut für betriebliches Gesundheitsmanagement JRF

Mögliche Konsequenzen für Arbeitgeber wenn sie keine Gefährdungsanalysen durchführen
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Kommt ein Arbeitgeber seiner rechtlichen Verpflichtung, eine Gefährdungsanalyse über physische und psychische Belastungen nach dem Arbeitsschutzgesetz durchzuführen nicht nach, können dadurch mögliche Regress- und / oder Schadenersatzansprüche für die Arbeitnehmer entstehen, insbesondere bei einer krankheitsbedingten Kündigung oder bei einer Behinderung.
Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch, da Schutzpflichten über § 618 I BGB in das einzelne Arbeitsverhältnis hineinwirken. Sie begründen dann [...] eine privatrechtliche Verpflichtung, die der Arbeitgeber gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer zu erfüllen hat. Der Arbeitnehmer kann deren Durchführung verlangen.
BAG, Urteil vom 12. 8. 2008, 9 AZR 1117/06.

Durch eine systematische Gefährdungsbeurteilung nach (DIN EN ISO 10075, nach § 5 ArbSchG) können Arbeitgeber frühzeitig Gefährdungen für ihre Beschäftigten aufdecken, notwendige Schutzmaßnahmen ergreifen und somit die Wirtschaftlichkeit in ihren Unternehmen nachhaltig sichern. Darüber hinaus kommen Arbeitgeber mit der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ihrer gesetzlichen Pflicht nach, indem sie jederzeit ihre Bemühungen bzw. Aktivitäten im Arbeitsschutz nachweisen können. Dies ist ein wichtiger Punkt, da sich Arbeitgeber nur durch die Dokumentation durchgeführter Gefährdungsbeurteilungen und gegebenenfalls notwendig gewordener Arbeitsschutzmaßnahmen vor möglichen Regress- und / oder Schadenersatzansprüchen schützen können, wenn trotz aller ihrer Bemühungen ein Arbeitsunfall passiert oder eine von ihnen beschäftigte Person berufsbedingt erkrankt.

Rudolf F. Fesl und Jochen Rögelein, Geschäftsführer des "JRF-Institut" (Institut für betriebliches Gesundheitsmanagement) in München und Passau haben die Erfahrung gemacht, dass dies vielen Arbeitgebern bis heute unbekannt ist.
Wichtig dabei ist vor allem auch, dass diese Gefährdungsanalysen nicht nur für den physischen, sondern auch für den psychischen Bereich durchzuführen sind. Wenn eine Analyse für physische Belastungen bereits durchgeführt wurde, so kann unabhängig davon zusätzliche eine Gefährdungsanalyse allein für psychische Belastungen am Arbeitsplatz
nach DIN EN ISO 10075 durchgeführt werden.
Vor dem Hintergrund, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschieden hat, dass eine heilbare oder unheilbare Krankheit, die physische, geistige oder psychische Einschränkungen mit sich bringe, einer Behinderung gleichzustellen sein könne, und ein Arbeitnehmer nach EU-Recht wegen einer Behinderung nicht benachteiligt werden darf, gewinnt die Bedeutung der Gefährdungsanalysen noch mehr an Brisanz.
Wer also oft wegen Krankheit nicht arbeiten kann, ist möglicherweise als Behinderter vor einer raschen Kündigung geschützt.

Konkrete Vorgaben, wann Überprüfungen der Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen sind, macht das Gesetz nicht! Sinnvoll ist eine Überprüfung alle zwei Jahre.


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Herr Rudolf Fesl (Tel.: 0851 94428055), verantwortlich.

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