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Culpa Inkasso informiert über neue Lohnpfändungsgrenze


Von Culpa Inkasso GmbH

Stuttgart, Oktober 2013 - In diesem Jahr gab es eine Anpassung der Pfändungsfreigrenze entsprechend der Entwicklung des einkommenssteuerlichen Grundfreibetrages. Culpa Inkasso berichtet.
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Entsprechend der prozentualen Entwicklung des einkommenssteuerlichen Grundfreibetrages, werden die Beträge der Pfändungsfreigrenze alle zwei Jahre automatisch angepasst. 2007 und 2009 blieb der Grundfreibetrag konstant, weswegen sich auch nichts an den Pfändungsfreigrenzen änderte. In diesem Jahr, wie auch bereits 2011, gab es eine Anpassung.

Aus der Pfändungstabelle geht hervor, welcher Teil des Nettoeinkommens bei einem Schuldner gepfändet werden darf. Zum 1. Juli 2013 erfolgte erneut eine Erhöhung für das unpfändbare Arbeitseinkommen. Im Rahmen der Pfändungsfreigrenzenverordnung 2013 wurde der maßgebliche Grundfreibetrag des unpfändbaren Nettoeinkommens um 1,57 % erhöht. Die neue Pfändungstabelle besitzt bis zum 30. Juni 2015 Gültigkeit. Detaillierte Informationen stellt Culpa Inkasso Interessierten unter culpa-inkasso-payment.de zur Verfügung.

Culpa Inkasso zur neuen Pfändungsgrenze: Was ändert sich?

Beim Forderungsmanagement ist die Lohnpfändung oft eine der letzten Maßnahmen, dank derer immerhin eine zuverlässige monatliche Rückzahlung ausstehender Schulden gewährleistet werden kann. Bei einer Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger die Lohnpfändung gegen den Schuldner beantragen. Wichtig ist, dass der Schuldner dabei nicht seiner Existenzgrundlage beraubt wird, eine Kahlpfändung ist aus diesem Grund nicht zulässig. Der Arbeitgeber des Schuldners ist verpflichtet, pfändbare Anteile des Lohns an den Gläubiger zu überweisen. Der zu pfändende Lohnbetrag wird mittels einer Tabelle errechnet. Lebensumstände des Schuldners wie Familienstand oder Unterhaltsverpflichtung werden dabei berücksichtigt.

Zum 1. Juli 2013 wurde die Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen von 1.028,89 Euro auf 1.045,04 Euro angehoben. Damit erhalten Gläubiger weniger Geld pro Monat. Die neue Pfändungstabelle kann unter anderem auf der Seite des Bundesjustizministeriums (Pfaendungsfreigrenzen_fuer_Arbeitseinkommen) eingesehen werden.



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Frau Karin Matzka-Dede (Tel.: 07 11 - 93 308 300), verantwortlich.

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