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Hessischer Kabelnetzbetreiber iesy kritisiert Änderungsvorschläge zum Rundfunkstaatsvertrag zur Regulierung des Kabelmarktes


Von iesy

Weiterstadt, 11. September 2001 iesy (eKabel – Kabel Hessen GmbH & Co. KG), Full-Service-Anbieter für interaktive Kommunikation, hat in einem Brief an Ministerpräsident Kurt Beck, Stellung zu den von ihm als Vorsitzenden der Rundfunkkommission der Länder, geäußerten Diskussionsvorschlägen für eine Ergänzung des § 52 des Rundfunkstaats-vertrages (RStV) bezogen. Grundlage der Kritik ist eine von Kurt Beck am 14. August 2001 veröffentlichte Pressemitteilung, in der der Ministerpräsident eine stärkere Kontrolle der neuen Kabelnetzbetreibergesellschaften fordert. iesy sieht durch diese Initiative die Modernisierung des deutschen Breitbandkabelnetzes massiv gefährdet. Grund dafür sei vor allem eine Verunsicherung der internationalen Finanzmärkte, auf denen die Mittel für die erforderlichen Investitionen beschafft werden müssen.
Thumb Warren Mobley, Chief Executive Officer und Managing Director von iesy, konkretisiert: „Diese Bewertung ist im übrigen nicht nur unsere Auffassung, sondern die allgemein am 24. August 2001 auf den Medientagen in Berlin vorgetragene Meinung – etwa der dort vortragenden Professoren der Rechtswissenschaften Dörr und Gersdorf. Möglicherweise steht die Initiative zu stark unter dem Eindruck der dem Vorsitzenden der Rundfunkkommission Kurt Beck vorgetragenen Klagen und Befürchtungen namentlich des VPRT und der Kirch-Gruppe.“ Kontraproduktive Ansätze Einer der Hauptpunkte der Kritik bezieht sich auf die von Kurt Beck gestellte Frage, „wie in Zukunft ein freier Netzzugang und Medienvielfalt im Breitbandkabel gewährleistet werden könne...“. iesy verweist in seiner Stellungnahme darauf, dass die Gewährleistung der Medienvielfalt ausreichend und präzise durch § 52 Abs. 2 bis 5, § 52a und § 53 RStV geregelt sei. Die vorgesehene Änderung des § 52 Abs. 2 RStV, dass nur noch marktbeherrschende Kabelnetzbetreiber zur Verbreitung von Rundfunkangeboten gem. § 52 Abs. 3 und 4 RStV verpflichtet seien, entbehre nach Meinung von iesy jeglicher praktischer Erfordernisse. Insgesamt schaffe man damit mehr rechtliche Probleme, als man löse. Der Vorschlag gehe offenkundig zurück auf die Befürchtung, über Breitbandkabelnetze werde künftig kein Rundfunk und damit auch kein Must-Carry-Programm mehr verbreitet. Gerade das Rundfunkangebot schafft als Basisangebot die Vorausset-zungen für die Verbreitung höherwertiger, redaktionell bearbeiteter Internetangebote. Umgekehrt führe der vorgelegte Diskussionsvorschlag eines § 52 Abs. 2 RStV n.F. nicht nur zu einer sachlich nicht gerechtfer-tigten Ungleichbehandlung von Kabelnetzbetreibern (sowohl untereinander als auch gegenüber den Betreibern anderer Telekommunikati-onswege). Diese Problematik verschärfe sich vor dem Hintergrund, dass in absehbarer Zukunft der sachlich relevante Markt im Sinne des kartellrechtlichen Bedarfsmarktkonzeptes aus Sicht der Haushalte nicht mehr nach Übertragungswegen getrennt, sondern für (digitale) Terrestrik, Satellitenübertragung und Breitbandkabel gemeinsam bestimmt werden wird. Blockadehaltung öffentlich-rechtlicher und privater Sender wird prämiert Die von Kurt Beck geäußerten Annahmen, „dass die Einspeisung von Rundfunkprogrammen teilweise gefährdet sein könne“, und „dass die Netzanbieter eigene Programme und Inhalte verstärkt anbieten und vor-handene Angebote in gesonderten Paketen mit unterschiedlichen Ent-gelten verbreiten würden,“ zielten nach Meinung von Günter Maier, Ge-schäftsführer von iesy darauf ab, den vermeintlich drohenden Gefahren mit einem Verbot der Paketierung und Bepreisung von Programmen ohne der Zustimmung der Veranstalter sowie einer Deckelung der „eigenen“ Programme der Kabelnetzbetreiber zu begegnen. Das angedachte Verbot der Paketierung und Bepreisung von Programmen diene nicht etwa öffentlichen oder Publikumsinteressen, sondern allein und ausschließlich den Interessen der privaten Programmveranstalter. Der weitere Vorschlag, den Anteil eigener und zuzurechnender Programmangebote zu reglementieren, sei offensichtlich von Furcht vor dem erwarteten Markteintritt der Liberty Media diktiert. Die Regelung dieser spezifischen Problematik in einer allgemein rundfunkrechtlichen Norm – anstelle von Fusionskontrollverfahren – würde indes von einer vollständig falschen Wahrnehmung der Marktverhältnisse zeugen. Die Digitalisierung der Breitbandkabelnetze ermöglicht auch unter Berücksichtigung anderer Dienste die Übertragung von mehreren hundert Programmen. iesy macht gegenwärtig die Erfahrung, dass die deutschen Programmanbieter entweder nicht willens oder nicht imstande sind, genügend neue Programme zu entwickeln und für die Kabeleinspeisung anzubieten. Die für Fernsehen reservierten Kapazitäten im digitalisierten Netz werden bei weitem nicht durch die verfügbaren oder geplanten Angebote im Markt gedeckt. Der Vorschlag für einen neuen § 52 Abs. 5 S. 1 RStV prämiert diese quasi „Blockadehaltung“, indem die Kabelnetzbetreiber daran gehindert werden, ihrerseits die Angebotsauffächerung voranzutreiben. Der Vorschlag behindert damit die Entwicklung einer an den Publikumsinteressen orientierten ausdifferenzierten Angebotspalette unter Mitwirkung der Kabelbetreiber. Die nicht systemgerechte Reaktion auf den erwarteten Einstieg von Liberty Media in das deutsche Breitbandkabelnetz-Geschäft hätte damit im Sinne der Angebotsvielfalt unerwünschte Nebeneffekte. Auch dieser Vorschlag ist daher ungeeignet. Günter Maier appelliert an den Vorsitzenden der Rundfunkkommission der Länder Kurt Beck: „Wir hoffen, dass die Rundfunkkommission der Länder sich nicht von einer oder mehreren – wenngleich einflussreichen – deutschen Programmveranstalter-Gruppe(n) instrumentalisieren lassen wird, die offenkundig versuchen, über eine Novellierung des Rundfunkstaatsvertrages ihre Vertrags- und Verhandlungsposition gegenüber den Kabelbetreibern zu verbessern. Die Diskussion ist generell nicht dazu geeignet, auf Investorenseite, insbesondere bei ausländischen Finanzinvestoren, das Vertrauen in die Entwicklung des deutschen Kabelmarktes zu stärken. Die Finanzierung des angestrebten Netzausbaus wird hierdurch merklich erschwert ja fast unmöglich. Der Wettbewerb auf der letzten Meile wird weiterhin nicht stattfinden, da ihm mit ausbleibenden Investitionen auf Basis verfehlter Regulierungspolitik der Boden entzogen wird.“ Diese Presse-Information finden Sie auch als Kurzversion unter: http://www.harvardpr.de Fotos (in druckfähiger Qualität) und das iesy-Logo sind auf Anfrage erhältlich. iesy iesy (eKabel – Kabel Hessen GmbH & Co. KG) versteht sich als Full-Service-Anbieter für interaktive Kommunikation über Breitbandkabel. Mit derzeit rund 300 Mitarbeitern bietet das in Weiterstadt bei Frankfurt am Main ansässige Unternehmen ein auf die individuellen Anforderungen des Kunden zugeschnittenes Multimedia- und Entertainment-Programm. Im August 2000 hat iesy zu 65 Prozent das hessische Kabelnetz von der Deutschen Telekom AG übernommen und ist somit in der Lage, 1,8 Millionen Haushalte mit dem aktuellen Radio- und Fernsehprogramm zu versorgen. iesy betreibt zielstrebig den Ausbau des bestehenden Netzes zu einem rückkanalfähigen 862 MHz-Breitbandkabelnetz. Damit schafft iesy ein modernes Breitbandkabelnetz für Hessen und bedient über eine einzige Leitung einen integrierten Übertragungsweg für Radio, Fernsehen, Computer und Telefon. Damit ist der Weg frei für interaktives Fernsehen, High Speed-Internet und IP-Telefonie.


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