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Erfolgreich begünstigte Abfindungen verhandeln


Von Griesel und Kollegen

Der Teufel steckt im Detail
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Der Verlust des Arbeitsplatzes kann einen Menschen sprichwörtlich aus der Bahn werfen. Häufig ist die vor Gericht mit dem Arbeitgeber ausgehandelte Abfindung nur ein schwacher Trost, federt die plötzliche Arbeitslosigkeit jedoch finanziell ein wenig ab. Betroffene sollten dabei stets darauf achten, ob es sich bei der verhandelten Abfindung um eine begünstigte Einmalzahlung handelt oder um die Abgeltung des regulären Arbeitslohns.

Die Abfindung: Begünstigte Einmalzahlung oder regulärer Arbeitslohn?
Doch wie erkennt man eine begünstigte Abfindung? Diese Einmalzahlungen sind sozialversicherungsfrei und aufgrund eines niedrigeren Steuersatzes steuerlich begünstigt. Gemäß §34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kommt die sogenannte Fünftelregelung zum Tragen. Ziel der Fünftelregelung ist es, massiven Steuerbelastungen durch die Zusammenstellung außerordentlicher Einkünfte (z.B. Abfindungen) entgegenzuwirken, indem ein besonderer Steuersatz Anwendung findet. Für die Anwendung der Fünftelregelung genügt es jedoch nicht, wenn die Zahlung als Abfindung bezeichnet wird.

Grundsätze des Bundesfinanzministeriums als Abfindungs-Kompass
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit dem Schreiben vom 01.11.2013 (Az. IV C 4 - S 2290/13/10002) nützliche Grundsätze für die zutreffende steuerliche Behandlung einer Abfindung bekannt gegeben. So handelt es sich beispielsweise nicht um eine begünstigte Einmalzahlung, wenn lediglich rückständiger Arbeitslohn und Weihnachtsgeld bzw. nicht genommene Urlaubstage abgegolten werden. Auch wenn die Abfindung das bis zum Jahresende wegfallende Arbeitsentgelt nicht übersteigt, lässt sich nur unter besonderen Vorgaben eine begünstigte Einmalzahlung verhandeln. Der Betroffene kann aber von einer begünstigten Einmalzahlung profitieren, wenn er Einnahmen erzielt, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte. Fakt ist, dass die entsprechenden Vorgaben für eine begünstigte Abfindung bekannt sein sollten, bevor es zu einer Verhandlung mit dem Arbeitgeber kommt.

Daher ist es immer von Vorteil, schon vorzeitig Rücksprache mit einem Rechtsbeistand zu halten, um Eventualitäten vorzubeugen und die Vorgaben einer begünstigten Einmalzahlung abzuklären. So kann der Betroffene schon frühzeitig erkennen, wie hoch seine Abfindung ausfällt und ob er auf die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber eingehen möchte.



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Frau Vanessa Griesel (Tel.: +49 211 / 48 20 40), verantwortlich.

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