PortalDerWirtschaft.de



Suchmaschinenoptimierung mit PdW
mit Content-Marketing - Ihre News
English

Umsatzsteuernachschau - Die kleine Schwester der Betriebsprüfung


Von berater-wissen.de

Ebenso tückisch wie die Betriebsprüfung ist die Umsatzsteuernachschau.
Thumb

Falls der Prüfer also einmal unangemeldet vorbeischaut, gilt in erster Linie: Ruhe bewahren und nach mehr herausgeben als der Prüfer verlangt. Seit dem Jahr 2002 gibt es die sogenannte Nachschub. Sie soll Karussellgeschäfte verhindern, indem ein Finanzprüfer unangekündigt beim Unternehmen vorbeikommen darf und berechtigt ist, die Finanzpläne einzusehen. Bei einem Karussellgeschäft täuschen Scheinfirmen untereinander Geschäfte vor, um beim Finanzamt die Vorsteuer zu kassieren, nicht aber die Umsatzsteuer zahlen zu müssen.

Die Nachschau legt ihren Fokus aber auch auf die allgemeinen finanziellen Daten der Unternehmen, auf die die Prüfer seit einem Jahr auch ein sofortiges Einsehrecht haben. Damit steigt auch für den rechtschaffenen Unternehmer die Wahrscheinlichkeit einer Nachzahlung. Der spontane Besuch soll die Unternehmer daran hindern, Daten, die eigentlich nicht im Zusammenhang mit der Nachschau stehen, auf eine externe Festplatte zu speichern, die das Finanzamt besser nichts angeht. Inder Regel kommen die Kontrolleure nie ohne Grund vorbei. Sobald Hinweise darauf vorliegen, dass der Unternehmer den Umsatzsteuerpflichten nicht nachkommt, wird dezent darauf hingewiesen. Im Folgenden ein paar Beispiele: Eine sehr großer Vorsteuerüberschuss steht in der Umsatzsteuervoranmeldung - betreffen die Investitionen aber auch wirklich die Firma oder handelt diese mit dem Geld mit Kunden im EU-Ausland? Da die Lieferungen hierzulande steuerfrei sind, muss der Unternehmer mit Hilfe des anderen Unternehmens bzw. dessen Identifikationsnummer beweisen, dass das Geld auch wirklich ins Ausland gegangen ist. Oder: Warum wird eine Thailand-Reise als Betriebsausgabe angeführt, wenngleich der Betroffene keinerlei geschäftliche Beziehungen mit China hat. Bei all jenen Fragen, kommt entweder der Kollege oder die Polizei.

Nie mehr verraten, als ausdrücklich verlangt
Es bringt ebenso wenig Nutzen, dem Beamten den Zutritt zu Geschäftsräumen zu verweigern, denn dieser kontert nur damit, dass alle Vorsteuerbeträge erst mal auf Eis gelegt sind, bis sie finanzielle Lage und deren Beziehungen weitgehend abgeklungen sind oder sich geklärt haben. Der Berater hat kein Durchsuchungsrecht, das heißt er darf nur das sehen, was er auch ausdrücklich in die Hand bekommt. So sollte man immer nur das übergeben, was ausdrücklich gefragt war.

Ein Fallbeispiel am Ende: Der Bäckermeister wurde seit nunmehr 10 Jahren nicht kontrolliert und wird plötzlich Opfer einer Umsatzsteuernachschau. Er bekommt einen Schreck, erholt sich dann aber wieder, weil er sich entsinnt, wieso der Prüfer hier ist: Er hat sich eine neue Backstraße geleistet und wollte das Geld bzw. die Vorsteuer in fünfstelliger Höhe erstattet bekommen. Daher legte er dem Prüfer allerlei Rechnungen bezüglich der Sache vor und bis auf ein paar wenige Kleinigkeiten gab es keine Probleme.

>>> berater-wissen.de - Wissen für beratende Berufe


Kommentare

Bewerten Sie diesen Artikel
Bewertung dieser Pressemitteilung 5 Bewertung dieser Pressemitteilung 1 Bewertung bisher (Durchschnitt: 3)
Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Herr Andreas Schilling (Tel.: +49(0)3581.76 49 01), verantwortlich.

Pressemitteilungstext: 427 Wörter, 3104 Zeichen. Artikel reklamieren
Keywords
Diese Pressemitteilung wurde erstellt, um bei Google besser gefunden zu werden.

Tragen Sie jetzt Ihre kostenlose Pressemitteilung ein!