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Alte Kachelofeneinsätze müssen 2014 ausgetauscht werden


Von Primus Ofenshop

Thumb Hirtscheid/Westerwald. Der Gesetzgeber hat in der Bundesimmissionsschutzverordnung (kurz BImSchV) strenge Anforderungen an den Emissionsausstoß vorgegeben, die jede Einzelfeuerstätte erfüllen muss. Die definierten Übergangsfristen für Bestandsanlagen enden am 31.12.2014, so dass ältere Kachelofeneinsätze noch im laufenden Kalenderjahr ausgetauscht werden müssen, wenn sie nicht vom Schornsteinfeger stillgelegt werden sollen. Es gibt dazu zwei Grenzwerte, die für den weiteren Betrieb eingehalten werden müssen. Der Ausstoß von Feinstaub muss unter 0,15 Gramm pro Kubikmeter, von Kohlenmonoxid unter 4 Gramm pro Kubikmeter liegen. Der Nachweis zur Unterschreitung dieser Grenzwerte kann entweder durch Messungen des Schornsteinfegers oder durch eine Bescheinigung des Herstellers erbracht werden. Das erstgenannte, die Messung durch den Schornsteinfeger, ist seit 2012 möglich, nachdem vor 2 Jahren entsprechende Messgeräte serientauglich auf den Markt gekommen sind. Um so erforderlicher ist es, sich jetzt mit der BImschV zu befassen. Der zweite Weg des Nachweises, die Herstellerbescheinigung, ist hingegen viel einfacher zu erbringen. Es reicht schon das auf dem Typenschild abgedruckte Datum, um über einen ggf. notwendigen Austausch des Heizeinsatzes entscheiden zu können. Für den Zeitpunkt der Außerbetriebnahme bzw. Nachrüstung des Kachelofeneinsatzes gibt das Umweltbundesamt 4 Stufen vor, die Ende 2014, 2017, 2020 und 2024 in Kraft treten werden. Ende diesen Jahres werden dabei alle Heizeinsätze fällig, deren Datum auf dem Typenschild nicht mehr feststellbar ist oder vor dem 01.01.1975 liegt. Also alle Kachelofeneinsätze älter als 40 Jahre (es gibt wie immer Ausnahmen, so zum Beispiel „Oldtimer-Einzelfeuerstätten“ mit Errichtungsdatum vor 1950). 2017 folgen dann alle Einsätze bis zum 01.01.1984, wieder drei Jahre später alle Einsätze bis zum 01.01.1994. Mit der vierten Stufe müssen in 10 Jahren dann alle Kachelofeneinsätze getauscht werden, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung am 22.03.2010 in Betrieb genommen wurden. Die gute Nachricht: alle Kachelofeneinsätze renommierter Hersteller, die nach März 2010 in Betrieb genommen wurden, erfüllen die Anforderungen in der Regel. Es besteht also keine Handlungsnotwendigkeit. Wenn der Kachelofeneinsatz von der Austauschpflicht betroffen ist, kann mit Austauschgeräten der Außerbetriebnahme entgegengewirkt werden. Die Hersteller haben Kachelofeneinsätze entwickelt, deren Abmaße denen der alten Geräte entsprechen. Lediglich die Technik hat sich wesentlich weiterentwickelt. Neben der Erfüllung der Grenzwertvorgaben ist der Wirkungsgrad moderner Kachelofeneinsätze wesentlich höher, was sich auch im geringeren Brennstoffverbrauch bemerkbar macht. Um die unvergleichbare Wärme, die mit einem Kachelofen erreicht wird, auch in Zukunft beizubehalten ist es also notwendig sich jetzt zu informieren. Ist der Austausch notwendig, berät der Fachhandel (z.B. unter www.primus-ofenshop.com) über ein passendes Austauschgerät.


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Christian Schäfer, verantwortlich.

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