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Das See- und Handelsgericht in Kopenhagen entschied Zugunsten des kleinen deutschen Betriebs


Von Advokaterne Sankt Knuds Torv P/S

Eine Klausel in dem Vertrag "Termination by any breach" sollte so verstanden werden, dass die Parteien berechtigt waren, den Vertrag bei jedem Mangel zu kündigen.
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Der deutsche Betrieb Joh. Gg. Zölls Vertriebs GmbH (Zölls) und Scanomat A/S in Dänemark hatten einen Vertrag - "Concept Purchase Agreement" - über die Lieferung von Kaffeemaschinen geschlossen.

Die Kaffeemaschinen hatten Mängel, und Zölls reklamierte diese. Scanomat A/S hatte den Mängeln abgeholfen, aber weiterhin gab es mehrere Mängel, die Zölls gegenüber Scanomat A/S auch geltend machte.

Auf Grund von den wiederholten Mängeln an den Kaffeemaschinen teilte Zölls Scanomat A/S mit, dass sie diese Kaffeemaschinen nicht in der aktuellen Form verkaufen wollten, und Zölls kündigte den Vertrag.

Später erhob Zölls eine Klage gegen Scanomat A/S bei dem See und Handelsgericht in Kopenhagen mit dem Anspruch auf Zahlung von 788.559 Euro. Als Rückantwort erhob Scanomat A/S einen Anspruch gegen Zölls in Höhe von 2.390.325 Euro.

Das See- und Handelsgericht hatte beurteilt, dass Zölls seine Reklamationspflicht erfüllt hatte. Danach war die wesentlichste Frage, ob die Klausel "Termination by any Breach" bedeutete, dass Zölls bei jedweder Art von Mängeln berechtigt war, den Vertrag zu kündigen, oder ob die Kündigung erforderte, dass die Mängel wesentlich waren.

Das Gericht urteilte, dass "by any breach of contract" bedeutete, dass jeder Mangel eine Kündigung begründen konnte. Danach gab es keinen Anlass zu beurteilen, ob die Mängel auch wesentlich waren. Der Vertrag war außerdem von Scanomat A/S ausgefertigt, und die Auslegung der Klausel hatte nicht dem Inhalt des Vertrags widersprochen.

Ferner wurde von dem See- und Handelsgericht zu Grunde gelegt, dass die Kaffeemaschinen Mängel hatten, und auf dieser Grundlage war Zölls berechtigt, den Vertrag aufzuheben und einen Schadenersatz von etwa 103.000 Euro zu fordern. Da Zölls berechtigt war, den Vertrag aufzuheben, hatte das See- und Handelsgericht keinen Anlass zu dem Anspruch gegen Zölls Stellung zu nehmen. Scanomat A/S wurde verurteilt, Zölls etwa 103.000 Euro zu zahlen zusammen mit den Verfahrenskosten in Höhe von 500.000 DKK.

Scanomat A/S hat nachfolgend Berufung eingelegt, und der Rechtsstreit schwebt im Moment am obersten Gericht.

http://www.fachanwalt-transportrecht-schleswig-holstein.de/daenemark-anwaelte-transportrecht.html

http://www.experten-branchenbuch.de/rechtsanwalt/anders-stig-vestergaard-aarhus-c



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Herr Anders Stig Vestergaard (Tel.: +45 86130600), verantwortlich.

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