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Geschäftsführer müssen Rentenbeiträge nachzahlen


Von FACT Treuhand GmbH

Über 800.000 Unternehmen in Deutschland betroffen - Unklare Situation

Thumb NÜRNBERG – Geschäftsführer einer GmbH müssen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung zahlen – unabhängig davon, wie groß die GmbH ist, wie viele Mitar­beiter sie beschäftigt und für wie viele Kunden sie tätig ist. Darauf weist der Steuer­rechtler Prof. Dr. Helmut Bräuer von der Nürnberger Steuer­beratung FACT Treuhand hin. Seit 1999 sind Selbständige, die im Wesentlichen nur für einen Auftrag­geber arbeiten, versicherungs­pflichtig (so genannte Scheinselbständig­keit). "GmbH-Geschäftsführer haben nicht im Traum daran gedacht, dass dies auch für sie zutreffen könnte", sagt Bräuer. "Nach diesem Urteil sind aber auch sie schein­selbständig, wenn sie ausschließlich für ihre GmbH tätig sind." Die Rentenversicherungspflicht gilt rückwirkend ab 1. Januar 1999. In dem verhandelten Streitfall musste der Geschäfts­führer einer Unter­nehmens­beratung für zwei Jahre mehr als 10.000 Euro Beiträge nachzahlen. Seine freiwillig geleis­teten Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 20.000 Euro wurden nicht anerkennt. "Die Begründung ist ebenso ernst wie trivial: die freiwilligen Beiträge sind eben keine Pflichtbeiträge", so Bräuer weiter. Knapp 800.000 Unternehmen in Deutschland werden als GmbH geführt. Auf deren Geschäftsführer kann eine Kostenlawine zurollen, befürch­tet die FACT Treuhand. "Es werden auch Geschäftsführer von mittleren und großen GmbHs einbezogen, das Gericht hat sein Urteil nicht auf Ein-Mann-Unternehmen be­schränkt." Nachforderungen der Renten­versiche­rungs­träger können alle GmbH-Geschäftsführer treffen. Auch die Direktoren der rund 30.000 in Deutschland vertretenen Limited-Gesellschaften (Ltd.) könnten davon betroffen sein. Sie werden rechtlich mit dem Geschäfts­führer einer GmbH gleichgesetzt. "Wir warten nun, dass der Gesetz­geber den entsprechenden Passus im Sozialgesetzbuch ändert oder konkretisiert", so Bräuer weiter. Zwischenzeitlich hat die Deutsche Rentenversicherung mitgeteilt, die Entscheidung des Gerichts zunächst als Einzelfall aufzufassen und noch nicht generell bindend anzusehen. Auch das Bundesarbeitsministerium begrüßt diese Einschätzung. (Bundessozialgericht Aktenzeichen B 12 RA 1/04 R) FACT TREUHAND GMBH Steuerberatungsgesellschaft Palais im Milchhof Kressengartenstraße 2 90402 Nürnberg Telefon (0911) 95 48 90


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