Geschäftsführer müssen Rentenbeiträge nachzahlen
Von FACT Treuhand GmbH
Über 800.000 Unternehmen in Deutschland betroffen - Unklare Situation
NÜRNBERG Geschäftsführer einer GmbH müssen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung zahlen unabhängig davon, wie groß die GmbH ist, wie viele Mitarbeiter sie beschäftigt und für wie viele Kunden sie tätig ist. Darauf weist der Steuerrechtler Prof. Dr. Helmut Bräuer von der Nürnberger Steuerberatung FACT Treuhand hin.
Seit 1999 sind Selbständige, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten, versicherungspflichtig (so genannte Scheinselbständigkeit). "GmbH-Geschäftsführer haben nicht im Traum daran gedacht, dass dies auch für sie zutreffen könnte", sagt Bräuer. "Nach diesem Urteil sind aber auch sie scheinselbständig, wenn sie ausschließlich für ihre GmbH tätig sind."
Die Rentenversicherungspflicht gilt rückwirkend ab 1. Januar 1999. In dem verhandelten Streitfall musste der Geschäftsführer einer Unternehmensberatung für zwei Jahre mehr als 10.000 Euro Beiträge nachzahlen. Seine freiwillig geleisteten Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 20.000 Euro wurden nicht anerkennt. "Die Begründung ist ebenso ernst wie trivial: die freiwilligen Beiträge sind eben keine Pflichtbeiträge", so Bräuer weiter.
Knapp 800.000 Unternehmen in Deutschland werden als GmbH geführt. Auf deren Geschäftsführer kann eine Kostenlawine zurollen, befürchtet die FACT Treuhand. "Es werden auch Geschäftsführer von mittleren und großen GmbHs einbezogen, das Gericht hat sein Urteil nicht auf Ein-Mann-Unternehmen beschränkt."
Nachforderungen der Rentenversicherungsträger können alle GmbH-Geschäftsführer treffen. Auch die Direktoren der rund 30.000 in Deutschland vertretenen Limited-Gesellschaften (Ltd.) könnten davon betroffen sein. Sie werden rechtlich mit dem Geschäftsführer einer GmbH gleichgesetzt. "Wir warten nun, dass der Gesetzgeber den entsprechenden Passus im Sozialgesetzbuch ändert oder konkretisiert", so Bräuer weiter.
Zwischenzeitlich hat die Deutsche Rentenversicherung mitgeteilt, die Entscheidung des Gerichts zunächst als Einzelfall aufzufassen und noch nicht generell bindend anzusehen. Auch das Bundesarbeitsministerium begrüßt diese Einschätzung. (Bundessozialgericht Aktenzeichen B 12 RA 1/04 R)
FACT TREUHAND GMBH
Steuerberatungsgesellschaft
Palais im Milchhof
Kressengartenstraße 2
90402 Nürnberg
Telefon (0911) 95 48 90
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12.04.06
12. Apr 06
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Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Claudius Kroker, verantwortlich.
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