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Höhe urheberechtlicher Abgaben auf PC und Drucker weiter unklar


Von BITKOM - Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.

. - BGH urteilt zu Kopierabgaben auf PC und Drucker für 2001 bis 2007 - Rechtsunsicherheit bleibt auch nach jahrelangen Verfahren bestehen - Mögliche Höhe der Abgaben müssen die Vorinstanzen entscheiden Der Hightech-Verband BITKOM sieht in der...
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Berlin, 03.07.2014 - .

- BGH urteilt zu Kopierabgaben auf PC und Drucker für 2001 bis 2007

- Rechtsunsicherheit bleibt auch nach jahrelangen Verfahren bestehen

- Mögliche Höhe der Abgaben müssen die Vorinstanzen entscheiden

Der Hightech-Verband BITKOM sieht in der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine unnötige Verzögerung zur Klärung der urheberechtlichen Abgaben für Vervielfältigungen auf Personal Computer (PC). Diese betreffen den Zeitraum von 2001 bis 2007. "Der BGH hätte in dem Urteil für Klarheit sorgen können. Stattdessen besteht weiter Rechtsunsicherheit", sagte BITKOM-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Die Entscheidung über die mögliche Höhe der Abgaben bei Druckern und PC überlasse der BGH den Vorinstanzen. Rohleder: "Wir rechnen damit, dass, wenn überhaupt, nur geringe Abgaben zu zahlen sind." Aus dem Urteil ergebe sich, dass nur unter engen Voraussetzungen zusätzlichen Geräteabgaben fällig werden könnten.

Die Richter des BGH hatten entschieden, dass es bei einer abgabenpflichtigen Kopie auf Papier nicht darauf ankommt, ob die Vorlage digital oder analog ist. Entscheidend ist, in welcher Gerätekombination PC, Drucker und Scanner in der Vergangenheit verwendet worden sind. Dabei ist nur das Gerät abgabenpflichtig, das am deutlichsten zum Kopieren bestimmt ist. Bei der Kombination mit dem PC ist das der Scanner oder der Drucker. Die Abgaben auf Scanner sind unstrittig und wurden bereits bezahlt. Darüber hinaus ist laut BGH auch der PC allein abgabenpflichtig, wenn darauf digitale Kopien von Bildern und Texten legal angefertigt werden. Rohleder: "Aus Sicht der IT-Branche ist dieser Anspruch bereits über einen Vergleich mit den Verwertungsgesellschaften abgegolten worden."

Die Richter sind mit ihrem Urteil der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gefolgt. Der EuGH hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass reprographische Vervielfältigungen nicht nur mit einem Kopierer gemacht werden, sondern auch mit einer Gerätekette von PC und Drucker, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind. Weiter hatte der EuGH klargestellt, dass die Vervielfältigung auf Papier erfolgen und der gesamte Kopiervorgang von einer einzigen Person vorgenommen werden muss.

Die Urheberrechtsabgaben auf PC und Drucker werden von der Verwertungsgesellschaft WORT gefordert. Diese erhebt unter anderem auch Abgaben auf Faxgeräte, Scanner und Kopierer. Damit soll das legale Kopieren von Texten und Bildern für den privaten Gebrauch abgegolten werden. Verlangt werden Abgaben zwischen 10 Euro und 300 Euro je verkauftem Drucker in Deutschland für die Jahre 2001 bis 2007. Insgesamt geht es dabei allein bei Druckern um eine Summe von mehr als 900 Millionen Euro.

Hersteller und Importeure sind durch die Forderungen erheblichen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt, da die Abgabe für die Vergangenheit nicht mehr auf den Gerätepreis umgelegt werden kann wie das Abgabensystem es vorsieht. Seit dem Jahr 2008 gilt ein neues Gesetz, auf dessen Basis 5 Euro bis 12,50 Euro pro Drucker anfallen. Diese Abgabe ist heute im Kaufpreis enthalten. Auch für den PC haben sich die Gerätehersteller Anfang des Jahres mit den Verwertungsgesellschaften auf Abgaben für die Zeit ab 2011 zwischen 4 Euro und 13,19 Euro pro PC geeinigt, die sämtliche legalen reprographischen und audio-visuellen Vervielfältigungen abgelten. Dieser Vertrag ermöglicht aus Sicht des BITKOM vorübergehend Planungssicherheit für die Betroffenen bis zur erforderlichen Neuregelung des Systems der urheberrechtlichen Abgaben.

Der BGH hatte bereits im Jahre 2007/2008 eine Pauschalabgabe auf Drucker und PC abgelehnt, da für Scanner hohe Abgaben gezahlt werden. Aus formalen Gründen war das Urteil 2010 vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden. Der BGH hatte daraufhin zentrale Fragen dem EuGH zur Prüfung vorgelegt. "Die Diskussion um die Zukunft urheberrechtlicher Abgaben muss sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene weitergeführt werden", sagte Rohleder. Der ehemalige EU-Kommissar für Inneres und Justiz, Antonio Vitorino, hatte Anfang des vergangenen Jahres in einer umfassenden Empfehlung an die EU-Kommission festgestellt, dass dem Urheber bei Vervielfältigungen im Rahmen von Online-Geschäftsmodellen kein Schaden entsteht und daher parallel keine Geräteabgabe erhoben werden darf. Rohleder: "Sowohl die EU-Kommission als auch die einzelnen Mitgliedsstaaten sind aufgerufen, das derzeitige System der Pauschalabgaben zugunsten der Urheber, Verbraucher und Unternehmen an die digitale Zeit anzupassen. Urteile wie dieses zeigen, dass eine gerätebezogene Abgabe kein taugliches Modell für die heutige Zeit ist."



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