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Urheberrechtsabgabe: Das muss der ITK-Channel wissen


Von ITscope GmbH

ITscope sprach mit Marktbeteiligten und klärt den Fachhandel auf

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 03. Juli 2014 müssen Hersteller auf bereits in Deutschland verkaufte Drucker und PCs nachträglich eine Abgabe zahlen. Was bedeutet das genau für den ITK-Channel und welche Medien sind abgabepflichtig? Die...
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Karlsruhe, 04.07.2014 - Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 03. Juli 2014 müssen Hersteller auf bereits in Deutschland verkaufte Drucker und PCs nachträglich eine Abgabe zahlen. Was bedeutet das genau für den ITK-Channel und welche Medien sind abgabepflichtig? Die Karlsruher Handelsplattform ITscope sprach mit Marktbeteiligten und klärt auf.

Der Bundesgerichtshof hat am 03. Juli 2014 beschlossen, dass Hersteller auf zwischen 2001 und 2007 verkauften Druckern und PCs nachträglich eine Urheberrechtsabgabe zahlen müssen. Urteile zu anderen Medien stehen noch aus, so wie es insgesamt im Markt viele Unsicherheiten zum Thema gibt.

Das Urteil bringt nicht die gewünschte Entlastung. Im Gegenteil: Die meisten Tarife werden von vielen im ITK-Channel immer noch als zu hoch bewertet. So fallen für vier Gigabyte große Digitalkamera-Speicherkarten 1,95 Euro Urheberrechtsabgabe an. Experten fragen sich, ob das noch zeitgemäß ist.

Vor allem für Fachhändler ist die Situation aufgrund sich ändernder Preise und der schwierigen rechtlichen Lage komplex. Benjamin Mund, Geschäftsführer der führenden Handelsplattform ITscope: "Es wird für Reseller immer wichtiger, genau darüber Buch zu führen und nachweisen zu können, wo und bei wem sie einkaufen. Wir haben entsprechend unseren Dienst mit Funktionen ausgestattet, der Fachhändler beim Umgang mit dem Thema unterstützt."

Aber welche Produkte sind überhaupt von der Urheberrechtsabgabe betroffen, warum fällt sie an und welche Gefahren entstehen speziell für Fachhändler?

ITscope sprach mit Experten von der BITKOM und IT-Distribution über das Thema und gibt praktische Tipps:

Wissenswertes zur Urheberechtsabgabe

1) Was ist die Urheberrechtsabgabe?

Die erste Urheberrechtsabgabe fiel bereits 1971 auf Leerkassetten an und wird auch Pauschalabgabe genannt. Sie ist in Deutschland im § 54 des Urheberrechtsgesetzes verankert und belegt kopierfähige Geräte wie Scanner, Drucker, Kopierer, Brenner, Smartphones, Tablets und Computer mit einem Zuschlag.

Komplizierter ist die Lage bei USB-Sticks, Speicherkarten und Festplatten, in denen die Höhe der festgelegten Sätze momentan noch ausgehandelt wird.

2) Warum gibt es Sie?

Grundgedanke des Urheberrechts ist der Interessenausgleich zwischen Urhebern, Verwertern und Nutzern. Mit den Abgaben soll pauschal das legale Kopieren von urheberrechtlich geschützten Inhalten für den privaten Gebrauch bezahlt werden, auch wenn dieser Schritt möglicherweise nicht für jeden Marktbeteiligten in dieser Form nachvollziehbar ist.

3) Wer bestimmt die Höhe der Abgabe?

Dazu sprach ITscope mit Markus Scheufele, dem Bereichsleiter für Urheberrecht bei der BITKOM. Laut ihm legen die Verwertungsgesellschaften, die in Deutschland für Urheberrechtsinhalte zuständig sind, die Vergütungssätze einseitig fest und veröffentlichen diese anschließend im Bundesanzeiger. Die Höhe der Abgaben variiert je nach Gerät. Beispielsweise fallen für Smartphones mit einer Kapazität ab acht Gigabyte 36 Euro, für Scanner 12,50 Euro und für Kopierer mit einer Leistung ab 40 Seiten pro Minute 87,50 Euro an.

4) Wer verdient daran?

Die Verwertungsgesellschaften (GEMA, VG Wort und VG-Bild-Kunst nehmen die Urheberrechtsabgabe im Namen von Autoren, Künstlern und Produzenten ein und behalten einen Teil zur Deckung ihrer eigenen Kosten.

Nach BITKOM-Schätzungen flossen zwischen 2011 und 2013 den Urhebern allein aus dem Verkauf von Computern rund 240 Millionen Euro zu.

5) Wer ist betroffen?

Hersteller, Importeure, Distributoren und Fachhändler: Alle, die von der Urheberrechtsabgabe betroffene Produkte in Verkehr bringen, müssen laut § 54b des Urheberrechtsgesetzes die Abgabe entrichten. Bei Fachhändlern trifft das zu, wenn Sie zum Importeur werden, das heißt: Wer als Händler ein Produkt importiert, dass seinem bisherigen Handelsweg noch entsprechend belastet wurde, muss die Abgabe entrichten.

Besonders problematisch sind laut Scheufele die andauernden Aushandlungen zur Höhe der Urheberrechtsabgabe, so dass Distis Rückstellungen bilden müssten, um hohen Nachzahlungen vorzubeugen.

Tipps von ITscope zum Thema Urheberrechtsabgabe

1. Diese Produkte sind abgabepflichtig

Allgemein gilt, sobald ein kopierfähiges Gerät in die hiesige Handelskette gelangt, ist es von der Abgabe betroffen. So stehen die Distis als Importeur hier im Fokus. Zudem hat die BITKOM mit den Verwertungsgesellschaften einen entsprechenden Gesamtvertrag geschlossen, lesen Sie hierzu Tipp 5. Die Situation ist weiterhin komplex, da noch Gerichtsentscheidungen ausstehen. Unter anderem ist für Brenner, Scanner, Drucker, Kopierer, Smartphones, Tablets und Computer die Abgabe zu entrichten.

Eine aktuelle Übersicht aller betroffenen Produkte samt Tarifen finden Sie im Anhang.

2. Zwischen Privat- und Unternehmenseinsatz unterscheiden

Die Höhe der Urheberrechtsabgabe für privat und geschäftlich genutzte Produkte unterscheidet sich beträchtlich. Mit Business-Geräten werden in der Regel deutlich weniger Privatkopien angefertigt. So sind beispielsweise für Privat-PCs 13,19 Euro pro Gerät zu zahlen, für gewerblich genutzte Computer fallen nur vier Euro an.

3. Herkunft des Distis beachten

Grundsätzlich gilt: Bei deutschen Distributoren müssen Sie sich keine Sorgen machen. Händler müssen hier keine Urheberrechtsabgabe bezahlen, da derjenige, der die Ware in Deutschland in den Verkehr bringt (in diesem Falle der Distributor), in vollem Umfang haftet, so Bernd Prütting, Geschäftsführer der Mediacom IT Distribution (lesen Sie hier das mitgelieferte Interview mit dem Distributions-Chef).

4. Buchführung ist das A und O

Experten warnen: Auf Fachhändler können hohe Nachforderungen zukommen. Sie werden beim Kauf von ausländischen Distributoren zum Importeuer und sind somit selbst für die Abführung der Urheberrechtsabgabe zuständig. Der Hintergrund: Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) fordert Händler regelmäßig dazu auf, die Bezüge der letzten sechs Monate zu melden.

So empfiehlt ITscope-Geschäftsführer Mund: "Wenn Sie im letzten halben Jahr viel bei einem ausländischen Distributor bestellt haben, ist eine gründliche Buchführung das A und O. Wir empfehlen deshalb unsere Plattform, weil sie eine hervorragende Basis zur Verwaltung aller Bestellungen inklusive eine entsprechend großen Lieferantenbasis liefert."

Neu: Seit Juni 2014 informiert die Plattform ITscope.com im System noch vor dem Kauf automatisch per Pop-up, wenn für ein Produkt Urheberrechtsabgaben anfallen und wie hoch diese sind (vgl. Screenshots).

5. Teilnahme an einem Gesamtvertrag bringt Vorteile

Ein Gesamtvertrag, wie ihn die BITKOM mit den Verwertungsgesellschaften ausgehandelt hat, bringt Rabatte bei der Pauschalabgabe auf diverse Reprographiegeräte. Eine Mitgliedschaft kostet allerdings, so lohnt sie sich erst ab einem bestimmten Umfang bestellter Geräte. Seit Anfang 2014 begünstigt der Vertrag auch Computer. Für detailliertere Informationen klicken Sie auf den Informationsseiten der BITKOM.



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