Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
Von Medienbüro Sohn
GmbH-Geschäftsführer sind für alles zuständig
Bonn Ein Geschäftsführer ist in einem Unternehmen für alles zuständig. Demnach kann er juristisch zur Verantwortung gezogen werden. Und zwar auch, wenn er selbst Aufgaben an Mitarbeiter weiter delegiert. Dies geht aus einem Urteil der Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe (AZ: VI ZR 319/95) hervor. Zusätzlich fordert das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz in Unternehmen (KonTraG) von Geschäftsführung und Aufsichtsrat ein umfassendes Risikomanagement.
Bonn Ein Geschäftsführer ist in einem Unternehmen für alles zuständig. Demnach kann er juristisch zur Verantwortung gezogen werden. Und zwar auch, wenn er selbst Aufgaben an Mitarbeiter weiter delegiert. Dies geht aus einem Urteil der Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe (AZ: VI ZR 319/95) hervor. Zusätzlich fordert das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz in Unternehmen (KonTraG) von Geschäftsführung und Aufsichtsrat ein umfassendes Risikomanagement. Wenn der Geschäftsführer trotzdem Fehler macht, dann haftet er sogar mit seinem Privatvermögen. Wirft man einen Blick auf die Zahl der Insolvenzen erkennt man: in Deutschland bleibt die Zahl der Insolvenzen hoch. Das statistische Bundesamt verzeichnet im Jahr 2005 insgesamt 36.843 Unternehmensinsolvenzen. Hiervon fallen 16.414 auf GmbHs. Betrachtet man diesen Hintergrund, ist die Frage nach dem Risiko für GmbH-Geschäftsführer noch dringlicher.
Ein Beispiel einer verarbeitenden GmbH zeigt die Risiken des GmbH-Geschäftsführers auf. Dieser bemühte sich um einen großen Auftrag. Da der Auftraggeber Zweifel hatte, ob die in Sachen Kapital schwache Firma mit dem Auftrag überfordert ist, sagte der GmbH-Geschäftsführer: GmbH hin oder her mich kennen Sie doch. Sie wissen, dass auf mich Verlass ist. Ich habe das locker im Kreuz. Die Folgen für den Geschäftsführer können dramatisch sein. Bei Insolvenz der Firma haftet er persönlich!, so der Bonner Rechtsexperte Markus Mingers von der Kanzlei Mingers & Kollegen. Einen ähnlichen Fall gab es bei einer GmbH aus der Fensterbau-Branche in Niedersachsen. Unter Eigentumsvorbehalt und der Auflage, erst nach Bezahlung zu verbauen, bekam die GmbH Fenster geliefert. Der Geschäftsführer verbaute die Fenster sofort, da er hoffte, sie mit den eingehenden Abschlagszahlungen bezahlen zu können. Auch in diesem Fall hat der Geschäftsführer persönlich bei der Insolvenz gehaftet. Die Risiken setzen sich fort. Besonders brisant ist die Haftung für Verstöße gegen die Kapitalerhaltungspflicht, führt Mingers weiter aus.
Im Rahmen der Haftung gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Aus diesem Grund bietet JustuS Seminare & Consulting, www.justus-online.de, eine Seminarreihe zu den wichtigsten Themen für den GmbH-Geschäftsführer mit den aktuellen Brennpunkten aus Rechtsprechung, Haftungsrisiken sowie Chancen und Handlungsmöglichkeiten. Termine: 09./10.06.06 und 08./09.09.06.
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19.04.06
19. Apr 06
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Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Jörg Löbker, verantwortlich.
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