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BvD unterstützt IT-Sicherheitsgesetz grundsätzlich und regt Verbesserungen an


Von Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V.

Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. begrüßt die Initiative der Bundesregierung zur Verbesserung der IT-Sicherheit in Deutschland durch die gesetzgeberischen Aktivitäten und unterstützt diese. Es sind allerdings, auch...
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Berlin, 22.08.2014 - Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. begrüßt die Initiative der Bundesregierung zur Verbesserung der IT-Sicherheit in Deutschland durch die gesetzgeberischen Aktivitäten und unterstützt diese. Es sind allerdings, auch mit Blick auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Bürgerinnen und Bürger, Verbesserungen am jetzigen Gesetzesentwurf notwendig.

Der BvD unterstützt die Bundesregierung in dem gesetzten Ziel, die IT-Sicherheit in Deutschland zu steigern, ausdrücklich. Der auf kritische IT-Strukturen ausgerichtete Gesetzesentwurf kann insgesamt zur Steigerung der IT-Sicherheit und damit zum Schutz der personenbezogenen Daten der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland beitragen.

Zu begrüßen ist der Ansatz, dass für die Definition von Sicherheitsstandards keine reinen behördlichen Vorgaben, sondern Branchenstandards herangezogen werden sollen. Aus Sicht des BvD kann die Anerkennung von branchenspezifischen Sicherheitsstandards das Sicherheitsniveau steigern und ermöglicht eine praktikable Entwicklung von Sicherheitsmaßnahmen.

Der Ansatz, Betreiber von kritischen IT-Systemen in Handlungspflichten zur Steigerung der IT-Sicherheit zu nehmen, ist aus Sicht des Verbandes im Grundsatz richtig. Die Einführung von Meldepflichten hat sich im Bereich von Datenschutzverletzungen als Arbeitsinstrument bewährt: Zum einen ermöglicht dies ein offensiveres Bearbeiten von realen Gefährdungslagen, weil das Risiko, diese Gefährdungslagen auszublenden, verringert wird; zum anderen ist die Meldung - wie die Erfahrung im Datenschutzrecht zeigt - auch eine Motivation, proaktiv zur Vermeidung von Meldesituationen tätig zu werden. Aus Sicht des BvD sollte diese Pflicht jedoch nur für wirkliche Bedrohungslagen bestehen und muss noch mit dem Verfassungsgrundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss, in Einklang gebracht werden. Darüber hinaus könnte die Wirkung wesentlich verstärkt werden, wenn sich die Voraussetzungen auch auf Behörden erstrecken. Die Ausführungen des Referentenentwurfs zu einem Mehraufwand durch Erfüllungskosten treffen bei Behörden ebenso zu: es wird faktisch nur dort zu Mehrkosten führen, wo bislang noch kein hinreichendes Niveau an IT-Sicherheit bzw. keine entsprechenden Meldewege etabliert sind.

Der Entwurf lässt jedoch eine weitere gesetzgeberische Aktivität zum Schutz der Daten der Bürgerinnen und Bürger vermissen: die Ausweitung der Kompetenz der Bevölkerung zum verantwortungsvollen Umgang mit personenbezogenen und kritischen Daten. Ohne diese flankierenden Maßnahmen werden durch Meldungen über Störungen eher Unsicherheit und Zurückhaltung bei der Verwendung moderner Kommunikationsmittel die Folge sein. Eine Möglichkeit wäre, die Mittel zur Bildung der Stiftung Datenschutz aufzustocken oder über die Kultusministerkonferenz einen nationalen Bildungsplan zur digitalen Verantwortung ins Leben zu rufen.

Der Gesetzentwurf enthält zudem auch neue gesetzliche Befugnisse zum Speichern und Verarbeiten von Nutzerdaten. Dies sieht der BvD kritisch. In dem jetzigen Gesetzentwurf wird für jeden Anbieter von Telemediendiensten die Möglichkeit geschaffen, Nutzerdaten in erheblicher Menge vorsorglich zu erheben und zu speichern. Der sich im Gesetzentwurf befindliche Gedanke, Daten von Nutzern zum Erkennen von Störungen zu erheben, entspricht dem Gedanken der Vorratsdatenspeicherung. Diese ist unter Verfassungsgesichtspunkten kritisch zu sehen. Mit dem geplanten Vorhaben werden bei allen Anbietern von Telemediendiensten Strukturen zum Vorhalten von umfangreichen Nutzerdaten geschaffen. Unabdingbar sind dafür jedoch strenge Regelungen zur Zweckbindung dieser Daten und die zeitliche Befristung der Erhebung und Verwendung; hierzu sollten die Ausführungen der aktuellen Rechtsprechung (siehe BGH-Urteil vom 3. Juli 2014 Az. III ZR 391/13 zur Speicherung von IP-Adressen) Einfluss finden. Nur wenn das Vertrauen in die Zulässigkeit der Datenverarbeitung gewahrt bleibt, erweisen sich Maßnahmen in die Sicherheit der Datenverarbeitung als lohnende Investition in die Zukunft.



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