PortalDerWirtschaft.de



Suchmaschinenoptimierung mit PdW
mit Content-Marketing - Ihre News
English

Immobilien: Das Bestellerprinzip gilt NUR bei Vermietung – nicht bei Verkauf!


Von A-F-Immobilien

Seit dem 01.06.2015 ist nun das Bestellerprinzip in Kraft, welches Miet-Interessenten entlasten soll - dieses gilt jedoch nicht beim Verkauf von Immobilien.
Thumb

Damit bei so einem wichtigen Thema wie dem Verkauf von Immobilien keine Missverständnisse entstehen, möchten wir darauf hinweisen, dass Immobilienverkäufe nicht von dem neuen Gesetz betroffen sind. Hier darf die Provision, und wer sie zahlen soll, noch immer frei verhandelt werden, ohne dass der Staat in einen funktionierenden und seit Jahrzehnten gewachsenen Markt eingreift.

Der Inhaber der A-F-Immobilien aus Lüneburg, Karsten Aßmann-Funk, sieht übrigens das neue Bestellerprinzip durchaus nicht nur als Vorteil für Mieter. So könnten viele Wohnungen künftig gar nicht mehr auf dem Markt auftauchen, weil sie nun direkt an einen Nachmieter vergeben werden. Da auch Vermieter wirtschaftlich handeln wollen, könnten diese künftig versucht sein, die Provision auf die monatliche Miethöhe umzulegen, oder den Mieter mit einem mehrjährigen Kündigungsverzicht an die Wohnung zu binden.

Dass das Bestellerprinzip vor allem Personen mit geringerem Einkommen zu Gute kommt, hält Karsten Aßmann-Funk von A-F-Immobilien übrigens für recht unwahrscheinlich: wenn der Vermieter selbst die Auswahl trifft, wird er verständlicher Weise Interessenten mit festem und höherem Einkommen bevorzugen.

Zwar sieht das neue Gesetz vor, dass Immobilienmakler Suchaufträge von Miet-Interessenten annehmen können, allerdings birgt auch diese Möglichkeit für den Makler ein hohes Risiko: er darf in diesem Fall dem Interessenten nur solche Wohnungen anbieten, die er ausschließlich für eben diesen Interessenten neu gesucht hat. Immobilien zur Miete aus dem Bestand des Maklers scheiden damit aus. Was der Gesetzgeber offenbar nicht bedacht hat: präsentiert der Makler dem Such-Kunden eine für ihn exklusiv gefundene Wohnung, so darf die Wohnung danach keinem anderen Interessenten mehr angeboten werden, denn dann wäre sie dem Immobilienmakler ja schon bekannt, also nicht mehr ausschließlich gesucht und gefunden.
Vereinfacht gesagt: Sie gehen zum Bäcker und bestellen sich ein Mohnbrötchen, dass der Bäcker allerdings ausschließlich für Sie backen muss. Kaum hat der Bäcker Ihr Brötchen fertig, möchten Sie es nicht mehr, weil Sie heute doch lieber Sesambrötchen essen wollen. Der Bäcker darf nun das für Sie ausschließlich gebackene Brötchen keinem anderen Kunden mehr anbieten, es ist quasi "verbrannt".

Der Immobilen-Verkauf ist also auch weiterhin frei verhandelbar und unterliegt nicht dem neuen Bestellerprinzip.
Für Fragen rund um den Verkauf steht Ihnen die A-F-Immobilien aus Lüneburg persönlich und über die Internetseite www.a-f-immobilien.de gern zur Verfügung.

Lüneburg, 02.06.2015



Kommentare

Bewerten Sie diesen Artikel
Bewertung dieser Pressemitteilung 5 Bewertung dieser Pressemitteilung 1 Bewertung bisher (Durchschnitt: 4)
Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Herr Karsten Aßmann-Funk (Tel.: 04131/ 999 30 85), verantwortlich.

Pressemitteilungstext: 383 Wörter, 2768 Zeichen. Artikel reklamieren
Keywords
Diese Pressemitteilung wurde erstellt, um bei Google besser gefunden zu werden.

Tragen Sie jetzt Ihre kostenlose Pressemitteilung ein!