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Gehalts-Extra Arbeitgeberdarlehn


Von Steuerberater Günter Zielinski

Gut beraten ist immer der, der in Gehaltsverhandlungen betriebliche Zusatzleistungen ins Spiel bringt.
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Die Schriftform für das Arbeitgeberdarlehn ist üblich, damit sich keine steuerlichen Nachteile für den Arbeitnehmer ergeben. Wird kein Vertrag zugrunde gelegt, gehen die Finanzbehörden von einer einmaligen Zuwendung des Arbeitgebers aus, die dem Einkommen zugerechnet wird. Ein Nutzen ergibt sich für beide Seiten: Der Arbeitnehmer nimmt einen zinsverbilligten Kredit in Anspruch und der Arbeitgeber hat mit dem Gehalts-Extra den Mitarbeiter in seiner Motivation gestärkt. Die Rückzahlung des Darlehns kann generell individuell geregelt werden. Für die Rückzahlung werden die Zahlungen nach Tilgungshöhe und Zeitpunkt der Fälligkeit fixiert. Wird bei dem Darlehn eine Zinszahlung vereinbart, kann diese direkt bei der Auszahlung einbehalten werden. Üblich ist immer eine Klausel, dass bei einer Kündigung die Zahlung der Gesamtsumme sofort fällig wird. Steuerberater Günther Zielinski aus Hamburg informiert Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das Thema Arbeitgeberdarlehn.

Zinsversteuerung beim Arbeitgeberdarlehn

Arbeitnehmerdarlehn sind beliebt, da sie in der Regel zu einem niedrigen Zinssatz angeboten werden. Steuerfrei bleibt der Zinsvorteil immer dann, wenn die Darlehnshöhe über 2.600 Euro zum Ende des Lohnzahlungszeitraums nicht überschritten wird.
Bei einem Arbeitgeberdarlehn ist generell die Zinsersparnis bei einer Darlehnssumme über 2.600 Euro zu versteuern. Arbeitgeber vergeben meist nachrangige Darlehn, die nicht im Grundbuch eingetragen werden. Als Sicherheit dient die Gehaltsabrechnung. Überschreitet der Zinsvorteil die Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro, setzt die Steuerpflicht für den Arbeitnehmer ein. Pflicht für den Arbeitgeber ist es, die Rückzahlungssumme und die Berechnung des Zinsvorteils in Schriftform zu fixieren und dem Arbeitnehmer bereitzustellen. Für ausführliche Informationen zum Arbeitgeberdarlehn steht Steuerberater Günter Zielinski in seiner Kanzlei in Hamburg zur Verfügung.


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Herr Günter Zielinski (Tel.: 040 5364010), verantwortlich.

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