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Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers


Von Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig

Der Begriff Arbeitszimmer bezieht sich meist auf das häusliche Arbeitszimmer. Viele Steuerzahler möchten diesen Raum gern absetzen. Die Auflagen der Finanzverwaltung sind jedoch eng gesetzt.
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Damit für die Gesundheitspraxis des selbstständigen Therapeuten steuerlich 1250 Euro anerkannt werden, darf kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Damit wird das häusliche Arbeitszimmer anerkannt. Meist werden in den Betriebsräumen von Gesundheitspraxen sämtliche Räume von den Therapeuten durchgängig fachlich genutzt.
Zusätzliche Büroräume stehen in der Regel nicht zur Verfügung. Während des typischen Betriebs der Gesundheitspraxis ist es schwierig, die Diskretion für Patientenabrechnungen oder die Gehaltsabrechnungen der Mitarbeiter sicherzustellen. Notwendige Akten mit vertraulichen Personaldaten können in den Praxen mit offenen Zugangsbereichen nicht gelagert werden. Nach Meinung des FG kann es den Praxisinhabern nicht zugemutet werden, außerhalb der Öffnungszeiten der Praxen Verwaltungsaufgaben auszuführen. Zur Fragestellung der Nutzung der Praxisräume außerhalb der Öffnungszeiten wird sich das BFH noch abschließend äußern.
Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in Mannheim informiert über die steuerlichen Anforderungen an das Arbeitszimmer.

Qualitativer Arbeitsschwerpunkt

Liegt der Schwerpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit zu Hause, ist das Arbeitszimmer Mittelpunkt der Tätigkeit. Damit sind die Kosten unbegrenzt in vollem Umfang abzugsfähig. Dieser Fall trifft auf Heimarbeitnehmer zu sowie auf Freiberufler und Gewerbetreibende, die ihre Tätigkeit im Hause ausüben können. Im Zweifelsfall prüft das Finanzamt den Ort, an dem Aktivitäten stattfinden und Leistungen erbracht werden, die berufstypisch sind. Die zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers findet ebenso Berücksichtigung. Kann der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit nicht exakt ermittelt werden, lassen sich die Kosten des Arbeitszimmers nicht absetzen.

Fragen rund um das Arbeitszimmer für den selbstständigen Steuerzahler beantwortet Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim.



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Herr Jürgen-Dieter Körnig (Tel.: 0621 10069), verantwortlich.

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