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Wenn die Sektkorken knallen


Von Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig

Betriebsfeiern bieten die beste Möglichkeit einer steuerbegünstigten Motivation für Mitarbeiter. Wichtig dabei ist es, dass die steuerrechtlichen Limits eingehalten werden.
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Betriebsfeiern wie beispielsweise Sommerfeste oder Weihnachtsfeiern sind darauf ausgerichtet, den Kontakt der Kollegen untereinander zu fördern und das Betriebsklima zu stärken. Sie liegen daher stets im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Die finanziellen Aufwendungen des Arbeitgebers, die ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse getätigt werden, lösen keinen geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer aus, sofern sie das übliche Maß nicht übersteigen. Ab der 110-Euro-Freigrenze fallen Kosten für Lohnsteuer und Sozialversicherung an. Bei der Kostenaufteilung kommt es auf die Anzahl der Teilnehmer als Bezugsgröße an. Präsente, die sämtlichen oder einer Auswahl an Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung überrecht werden, sind von der Anrechnung des Freibetrags ausgeschlossen. Im Rahmen der Veranstaltung sind Geschenke bis zu 60 Euro je Arbeitnehmer möglich, die in die Freibetragsrechnung einfließen. Überschreiten die Summen 60 Euro, muss jeder Einzelfall geprüft werden, ob die Veranstaltung als Anlass oder als Gelegenheit für die Geschenkübergabe diente.
Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim setzt sich mit seinen Mandanten über die steuerlichen Auswirkungen der Kosten für die Betriebsfeier auseinander.

Kostenaufteilung der Betriebsfeier

Kosten für Geschäftsfreunde, Leiharbeitnehmer und Begleitpersonen, die an der Betriebsveranstaltung teilnehmen, werden behandelt, als wenn sie außerhalb des Firmen-Events anfallen. Der Freibetrag über 110 Euro kann für maximal zwei betriebliche Veranstaltungen pro Jahr für Teilnehmer aus dem Unternehmenskreis in Anspruch genommen werden. Wenn die Veranstaltung außerhalb der Tätigkeitsstelle des Arbeitnehmers stattfindet und der Arbeitnehmer seine An- und Abreise selbstständig organisieren muss, gehören die Reisekosten nicht zur Betriebsveranstaltung. Übernimmt der Arbeitgeber die Organisation der An- und Abreise, zählt die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten durch den Arbeitgeber zu den Zuwendungen für die Betriebsveranstaltung. Die Kosten müssen dann in den in den 110-Euro-Freibetrag eingerechnet werden.

Für die qualifizierte steuerliche Beratung steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung.



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Herr Jürgen-Dieter Körnig (Tel.: 0621 10069), verantwortlich.

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