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Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. informiert: Besteuerung von Abfindungen


Von Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Lohnsteuerhilfeverein

Trotz einer guten wirtschaftlichen Lage und sinkender Arbeitslosenzahlen ist das Thema Stellenabbau weiterhin aktuell. Um den Verlust des Arbeitsplatzes zumindest teilweise finanziell auszugleichen, werden in Aufhebungsverträgen oftmals Abfindungen festgelegt. Diese müssen grundsätzlich versteuert werden, unterliegen in vielen Fällen aber einen ermäßigten Steuersatz und bei entsprechender Gestaltung können weitere Steuervorteile entstehen. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. hin.
Thumb Der bundesweit tätige Lohnsteuerhilfeverein hat bereits zahlreiche Arbeitnehmer in dieser schwierigen Situation beraten und dabei immer wieder festgestellt, dass viele von diesen Steuervorteilen nichts wissen. Vor Abschluss des Aufhebungsvertrages sollten deshalb einige Dinge beachtet werden, damit von der Entschädigungszahlung möglichst viel übrig bleibt. Tipp 1: Steuerermäßigung durch Fünftelregelung Sind die Einkünfte aus Arbeitslohn und Abfindung höher als das bisherige jährliche Einkommen, wird der ermäßigte Steuersatz angewendet. Das bedeutet: Um den Steuersatz zu ermitteln, wird nur ein Fünftel der Entschädigungssumme zusammen mit den anderen Einkünften berücksichtigt. Dadurch wird vermieden, dass sich durch die Abfindung die Steuerprogression zu negativ auswirkt und der Steuersatz auf den Spitzensteuersatz steigt. Die restliche Entschädigungssumme ist aber nicht steuerfrei, sondern wird mit dem ermittelten ermäßigten Steuersatz besteuert. Tipp 2: Beim Spitzensteuersatz Abfindung im neuen Kalenderjahr Wer bisher mit dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent besteuert wurde, sollte eine Auszahlung der Abfindung im folgenden Kalenderjahr vereinbaren. Ist diese niedriger als der bisherige jährliche Bruttolohn, kann auch der Steuersatz sehr viel niedriger ausfallen. Für den ehemaligen Arbeitnehmer bleibt also mehr im Portemonnaie, wie folgendes Beispiel zeigt: Bei einem monatlichen Bruttolohn von 6.666 Euro unterliegt ein lediger Arbeitnehmer dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent. Der Aufhebungsvertrag vereinbart die Kündigung zum 31. Dezember 2008 und eine Abfindung in Höhe von 50.000 Euro. Wird diese erst im Januar 2009 gezahlt und in der Steuererklärung für 2009 angegeben, beträgt die Steuerbelastung ca. 11.000 Euro, wenn der frühere Arbeitnehmer keine weiteren größeren Einkünfte erzielt. Wäre das Geld im Dezember 2008 ausgezahlt worden, wäre die Abfindung mit dem Spitzensteuersatz versteuert worden. Die Steuerersparnis liegt in diesem Fall bei ca. 12.000 Euro. Tipp 3: Sonderregelungen für die betriebliche Altersvorsorge Für das Jahr, in dem die Abfindung gezahlt wird, gelten Sonderregelungen für steuerfreie Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge. Gibt es noch keine Direktversicherung oder Pensionskasse, empfiehlt es sich, zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Firma eine betriebliche Altersvorsorge abzuschließen und dort den größtmöglichen steuerfreien Betrag einzuzahlen. Das birgt nicht nur steuerliche Vorteile, sondern hilft auch, die Versorgungslücke im Alter zu schließen. Tipp 4: Steuervorteile nutzen Darüber hinaus gilt wie bei jeder Steuererklärung: Steuervorteile nutzen, die der Staat bietet. So lohnt es sich, anstehende Renovierungsarbeiten am Haus oder in der Wohnung möglichst im Jahr der Abfindungszahlung vorzunehmen, um den Steuerbetrag zu senken. 20 Prozent des Arbeitslohns – maximal 600 Euro – werden anerkannt. Das Vorgehen ist kompliziert und für den Laien oftmals schwer zu durchschauen. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. rät deshalb Arbeitnehmern, die von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen sind, sich vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages beraten zu lassen. Der bundesweit tätige Lohnsteuerhilfeverein berät im Rahmen einer Mitgliedschaft, welche individuellen steuerlichen Auswirkungen die Abfindungen haben. Weil das Thema angesichts des Arbeitsplatzabbaus bei großen Unternehmen zunehmend an Brisanz gewinnt, wurden die Mitarbeiter in den vergangenen Wochen gezielt geschult. Mehr Infos zum Thema unter www.lohi.de. Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Lohnsteuerhilfeverein Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. mit Hauptsitz in München wurde 1966 gegründet und ist im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit annähernd 500.000 Mitgliedern ist sie eine der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. In über 350 Beratungsstellen werden Arbeitnehmer und Rentner (bei ausschließlich Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit oder sonstigen Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen) im Rahmen einer Mitgliedschaft ganzjährig betreut und beraten. 96 Prozent der Mitglieder werden in Beratungsstellen betreut, die von zertifizierten Beratungsstellenleitern/innen geführt werden. Pressetext zum Download Der Pressetext steht auch im Internet unter http://www.lohi.de/index.php?id=presse zum Download bereit. Sie können sich einfach mit dem Benutzernamen „presse“ und dem Passwort „presse“ einloggen. Kontakt: Gerald Ahlendorf Zuständig für die Pressearbeit der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Lohnsteuerhilfeverein Südliche Ringstraße 5c 91126 Schwabach Tel: 09122 / 85688 E-Mail: g.ahlendorf@lohi.de


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Gerald Ahlendorf, verantwortlich.

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