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Handyverbot: Übergangsfrist läuft aus


Von Handy-Market.com GbR

Ab 1. Oktober müssen Freisprecheinrichtungen amtlich geprüft sein. Nach dem Stichtag dürfen nur Geräte mit "e"-Kennzeichen verkauft und im Auto angeschlossen werden. Beim Kauf einer Freisprecheinrichtung sollte man den Einsatzzweck und die Funktionalität beachten.
Thumb Seit 1. Februar 2001 ist nach der Neuregelung des § 23 Abs.1a StVO dem Fahrzeugführer Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung verboten. Das gilt nicht nur für Auto-, sondern z. B. auch für Fahrradfahrer. Während der Fahrt ist es untersagt, ein Mobil- oder Autotelefon in die Hand zu nehmen. Nicht erlaubt ist das Wählen einer Nummer oder die Annahme eines Geprächs, die Versendung von SMS oder das Abrufen von Daten aus dem Internet. Das Bußgeld beträgt 30 Euro für Autofahrer und 15 Euro für Fahrradfahrer. Telefonieren ist gestattet, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Die Erlaubnis besteht auch, wenn ein Mobiltelefon fest installiert ist und mittels Sprachsteuerung oder Tastendruck bedient werden kann. Aus Verkehrssicherheitsgründen sollten Bedienungsfunktionen während der Fahrt möglichst wenig in Anspruch genommen werden. Die Verwendung von sogenannten Head-Sets ist zulässig, sofern das Telefon zur Bedienung nicht in die Hand genommen werden muss. Bei der Benutzung eines Head-Sets ist der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, daß sein Gehör nicht durch dieses Gerät beeinträchtigt wird. Hieraus ergibt sich, daß lediglich die Verwendung eines einseitigen Head-Set-Systems in Frage kommt. Ab 1. Oktober 2002 müssen Freisprecheinrichtungen und andere elektrische Geräte fürs Auto ein "e"-Kennzeichen tragen. Entgegen dem "CE"-Kennzeichen, das der Hersteller selbst vergibt, muss beim "e"-Kennzeichen ein anerkanntes bzw. akkreditiertes Prüflaboratorium das Gerät prüfen. Es begutachtet, ob Strahlung von außen die Funktionen des Fahrzeugs beeinträchtigt oder Störungen an anderen Einrichtungen verursacht. Erst danach erteilt eine zuständige Behörde (in Deutschland das Kraftfahrt-Bundesamt) ein "e"-Kennzeichen, das auf dem Gerät angebracht werden muss. Zum "e"-Kennzeichen gehört eine Schlüsselnummer, die das Land der Prüfung angibt sowie die individuelle Genehmigungsnummer. Eine gute Freisprecheinrichtung muss wenigstens folgende Merkmale aufweisen: · Fester Platz im Auto · Angeschlossen an eine Außenantenne · Automatisches Stummschalten des Autoradios · Verständigung in normaler Lautstärke · Amtliches "e"-Kennzeichen Der Einsatzzweck ist bei der Anschaffung einer Freisprecheinrichtung maßgebend: Universalgeräte Universalgeräte sind typische Freisprechanlagen für den Fall, dass verschiedene Fahrer mit unterschiedlichen Handytypen dasselbe Auto benutzen (beispielweise Geschäftswagen). Plug&Play-Anlagen Die mobilen Freisprecheinrichtungen sind für alle gedacht, die das eigene Handy in unterschiedliche Autos mitnehmen wollen, die nicht mit einer Freisprechanlage ausgerüstet sind (beispielsweise Leihwagen). Diese beziehen Strom über den Zigarettenanzünder, Mikrofon und Lautsprecher sind meist im Kabel eingebaut. Festeinbaugeräte Der Festeinbau ist der Standard unter den Freisprechanlagen und garantiert individuelle Abstimmung aufs Handy. Dadurch ergibt sich eine gute Übertragungsqualität ohne Kabelsalat. Leider sind solche Anlagen häufig nur für einen Handy-Typ ausgelegt. Ein neues Handy bedeutet meistens eine aufwendige Umrüstung der Freisprechanlage. Modelle mit Sonderfunktionen Das Sonderfunktionsmodel ist immer fest eingebaut und bietet zusätzlichen Komfort, z. B. Sprachwahl. Ab Oktober 2002 dürfen Freisprecheinrichtungen nur mit "e"-Prüfzeichen verkauft und im Auto angeschlossen werden. Nach dem Stichtag dürfen Geräte ohne "e"-Kennzeichen nicht in ein anderes Auto übernommen werden, können aber weiter genutzt werden. Quellen: ADAC, WISO, Mobilfunkberatung Dr. Klaus Urban

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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Sven van der Stok, verantwortlich.

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