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Straßenverkehr: Erfolgreich gegen Bußgelder wehren


Von Verlage C.H.Beck oHG / Franz Vahlen GmbH

Thumb München, 11. Januar 2010 - Bußgelder, Fahrverbote, Punkte. Selbst die sorgfältigsten Verkehrsteilnehmer bleiben nicht verschont. Eine übersehene Geschwindigkeitsbegrenzung, eine Halteverbotszone oder zu dichtes Auffahren im allgemeinen Verkehrsgedränge - die Ordnungshüter sind schnell zur Stelle. "Wer sich jetzt falsch verhält, dem drohen saftige Strafen", warnt Carsten Krumm, Verkehrsrichter und Autor des Beck kompakt-Ratgebers "Der neue Bußgeldkatalog" (Verlag C.H.Beck). Ein paar Faustregeln gilt es unbedingt zu beachten. "Mund halten", heißt das oberste Gebot für jeden Verkehrsteilnehmer, der vor Ort wegen einer angeblichen Ordnungswidrigkeit gestoppt wurde. "Lassen Sie sich keinesfalls auf eine Diskussion ein und kontrollieren Sie alles, was der Beamte aufschreibt", rät Verkehrsexperte Carsten Krumm. "Schon ein einfaches Nicken vor Ort kann von der Polizei in der Eile als Geständnis ausgelegt werden." Besondere Vorsicht gilt bei Spontanäußerungen. Sie dürfen ohne vorherige Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht von der Polizei verwertet werden. Wer zufällig einen Fotoapparat oder ein Fotohandy dabei hat, sollte unbedingt vom Tatort, der Ampel, dem Messgerät, der Beschilderung oder was auch immer wichtig erscheint, ein paar Aufnahmen machen. Notfalls helfen auch Skizzen oder die Aussagen von Zeugen. Schickt die Bußgeldstelle einen Anhörungsbogen, gilt auch hier: in der Regel besser nicht antworten. "Die Fahreridentität steht aus Sicht der Behörde oft nicht wirklich fest. Die Bußgeldstelle erhofft sich vielmehr, dass Sie mit dem Ausfüllen des Bogens die vagen Vermutungen bestätigen", weiß Verkehrsjurist Krumm aus langjähriger Erfahrung. Ist ein naher Angehöriger gefahren, muss dieser aufgrund des Zeugnisverweigerungsrechts keinesfalls preisgeben werden. Carsten Krumm empfiehlt: "Geben Sie am besten erst einmal gar keine Antwort auf den Anhörungsbogen ab, solange dieser nicht mit Postzustellungsurkunde bei Ihnen eingegangen ist. Das ist allemal besser, als mitzuteilen, man wisse nicht, wer gefahren sei. Eine solche Antwort fordert geradezu eine Fahrtenbuchauflage heraus." Flattert dennoch ein Bußgeldbescheid ins Haus, kann dagegen Einspruch eingelegt werden, wenn die Strafe ungerecht erscheint. "Kommt es zum Prozess, sollten Sie spätestens jetzt einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht einschalten", rät der Autor. Carsten Krumm, Der neue Bußgeldkatalog, Reihe Beck kompakt, Verlag C.H.Beck 2009, ISBN 978-3-406-59292-8, Euro 6,80 - www.beck-shop.de/28286 Verlage C.H.Beck oHG / Franz Vahlen GmbH Mathias Bruchmann Wilhelmstraße 9 80799 München Mathias.Bruchmann@beck.de 089/38189-266 http://www.presse.beck.de


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