PortalDerWirtschaft.de



Suchmaschinenoptimierung mit PdW
mit Content-Marketing - Ihre News
English

AAA zu EuGH-Urteil : Sanierung notleidender Fonds wird leichter


Von Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e.V.

Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz begrüßt Entscheidung, dass ein Fondsausstieg nicht auf dem Rücken der anderen Anleger erfolgen kann.
Thumb Berlin. Der Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz (AAA) begrüßt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH), dass Anleger ihren Beitritt zu einem Immobilienfonds zwar als Haustürgeschäft widerrufen können, trotzdem aber auch die Verluste des Fonds mittragen müssen. Dazu Kerstin Kondert und Thomas Lippert, Vorstände des Aktionsbundes Aktiver Anlegerschutz, des größten Interessenverbandes von Anlegern geschlossener Fonds: "Unter dem Strich ist die Entscheidung zu begrüßen. Sie wird die Sanierung vieler notleidender Fonds wesentlich leichter machen." Dass Fondsaustritte nicht zu Lasten der anderen Anleger gehen und ein "Windhundrennen" ( wer zuerst widerruft wird ausbezahlt bis keine Liquidität mehr da ist) ausbleibt, begrüßen auch Dr. Wolfgang Schirp und Tibet Neusel, Partner der Kanzlei Schirp Schmidt-Morsbach Apel Neusel, die zahlreiche Anleger in notleidenden Fondsgesellschaften vertreten: "Widerrufssituationen sind immer zwiespältig. Wer zuhause unter Druck gesetzt wurde und daraufhin eine Fondsbeteiligung übernommen hat, hat gute Gründe, sich zu beschweren. Wenn er dadurch aber seine Probleme auf andere Anleger abwälzen kann, die ebenso schutzwürdig wie er selbst, so halten wir das nicht für richtig. Der EuGH hat daher eine vernünftige Abgrenzung gefunden: Ausstieg ja, aber nicht auf dem Rücken der anderen Anleger. Und wer über einen Ausstieg nachdenkt, muss im eigenen Interesse die Folgen sehr sorgfältig prüfen, sonst schießt er ein Eigentor." Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat eine Entscheidung gefällt, die erhebliche Bedeutung für deutsche Kapitalanleger hat (Aktenzeichen C-215/08). Was ist geschehen? Nicht selten wollen Kapitalanleger, die an schlechten Fonds beteiligt sind, unter Berufung auf die Vorschriften über den Haustürwiderruf aussteigen. Begründung: Sie seien zuhause oder an ihrem Arbeitsplatz für die Kapitalanlage eingeworben worden. Ist das so gewesen, so kommt unter bestimmten Umständen ein Widerruf in Betracht. Mit diesen Vorschriften will der Gesetzgeber die Anleger vor Überrumpelungen schützen. Wer zuhause überrascht oder unter Druck gesetzt wurde, soll seine Entscheidung rückgängig machen dürfen. Das ist ein legitimes und wichtiges gesetzgeberisches Ziel und ein zentraler Baustein des deutschen Verbraucherschutzrechts. Nicht zu übersehen ist allerdings, dass ein solcher Widerruf den anderen Anleger, die in der gleichen Kapitalanlage engagiert sind, durchaus schaden kann. Denn wenn einer geht, müssen die anderen die Probleme allein schultern. Und die Probleme in notleidenden Fonds sind oft riesengroß: Die ursprüngliche Einlagesumme kann in großen Teilen verloren sein, und in Extremfällen können sogar Nachschusspflichten bestehen. Es steht in dieser Frage also "Anleger gegen Anleger": Der eine, der sich berechtigterweise über eine Überrumpelung beschwert, will aussteigen; und die anderen, die diese Ausstiegsmöglichkeit nicht haben, werden mit den Problemen allein gelassen. Der Konflikt spitzt sich bei der Frage zu, ob der widerrufende Anleger mit Rückwirkung ausscheiden kann ("ex tunc"), oder ob er nur mit Wirkung ab der Widerrufserklärung, also ab heute, ausscheiden kann ("ex nunc"). Denn im ersteren Falle würde er seinen gesamten Einsatz zurück erhalten - dann aber möglicherweise auf dem Rücken der anderen Anleger -, im zweiten Fall dagegen wäre er an allen negativen Entwicklungen beteiligt, die die Anlage zwischenzeitlich genommen hat. Er könnte also zwar ausscheiden, müsste sich aber alle bis dahin aufgetretenen Verluste zurechnen lassen und wäre voll daran beteiligt. Damit wären zugleich die Interessen der anderen, verbleibenden Anleger besser geschützt. Sie müssten ihren vormaligen Mitgesellschafter zwar ziehen lassen, könnten von diesem aber seinen vollen Beitrag zur Problemlösung verlangen. Kurz gesagt: Das "Windhundrennen" unterbleibt. Der EuGH hat die Frage nun im zweiten Sinne entschieden: Der Ausstieg ist möglich, aber nur mit Wirkung "ex nunc". An allen vergangenen Verlusten bleibt der ausscheidende Anleger voll beteiligt. Das kann dazu führen, dass er weniger als seine Einlage zurück erhält oder dass er sogar seinen Anteil an den Verlusten des Fonds tragen muss. Die bisherige deutsche Rechtspraxis, die das auch schon in diesem Sinne entschieden hatte, hat also auch vor dem EuGH Bestand. Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e.V. Thomas Lippert Dorotheenstraße 3 10117 Berlin 030-31519340 www.aktionsbund.de Pressekontakt: Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz Thomas Lippert Dorotheenstraße 3 10117 Berlin presse@aktionsbund.de 030/31519340 http://www.aktionsbund.de


Kommentare

Bewerten Sie diesen Artikel
Bewertung dieser Pressemitteilung 5 Bewertung dieser Pressemitteilung 2 Bewertungen bisher (Durchschnitt: 3.5)
Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Thomas Lippert, verantwortlich.

Pressemitteilungstext: 614 Wörter, 4730 Zeichen. Artikel reklamieren
Keywords
Diese Pressemitteilung wurde erstellt, um bei Google besser gefunden zu werden.

Tragen Sie jetzt Ihre kostenlose Pressemitteilung ein!