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Rettungsanker Kurzarbeit


Von D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Wer sie nutzen kann, wie sie funktioniert

Die D.A.S. informiert Betriebe über die rechtlichen Vorgaben für die Kurzarbeit.\r\n
Thumb Wenn der Kunde niest, hat der Lieferant eine Erkältung - so kommt es im Zeichen von Kreditklemme und Konjunkturflaute nicht selten vor, dass auch solide geführte Unternehmen unversehens in die Krise rutschen. Entlassungen sind hier meist nicht das Mittel der Wahl - denn oft sind die Auftragsbücher ja voll bester Aussichten. Kommt dann kurzfristig die ersehnte Bestellung, muss qualifiziertes Personal vorhanden sein. Viele Unternehmen setzen daher in schwierigen Zeiten auf Kurzarbeit - eine vom Staat geförderte Option, um kurzfristig Personalkosten zu senken, ohne gleich ausstellen zu müssen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung informiert, welcher Arbeitgeber in den Genuss dieser Entlastung kommen kann und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Anmeldung von Kurzarbeit Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn es einen erheblichen Arbeitsausfall gibt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis (wie schlechtem Wetter) beruht. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend, aber unvermeidbar sein. Mindestens ein Drittel der Beschäftigten muss mindestens zehn Prozent des Arbeitsentgelts durch den Ausfall verlieren (diese Voraussetzung entfällt jedoch in der Zeit bis Ende Oktober 2010). Weitere Voraussetzungen sind die schriftliche Anzeige des Ausfalls bei der Arbeitsagentur sowie eine Stellungnahme des Betriebsrates - soweit vorhanden. Kurzarbeit darf nur angemeldet werden, wenn dies arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart wurde. Der Betriebsrat muss ihr zustimmen. Konjunkturelles Kurzarbeitergeld Laut Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales konnten im März 2010 durch das konjunkturelle Kurzarbeitergeld rund 226.000 Vollzeitarbeitsplätze gesichert werden. Von dieser staatlichen Leistung profitierten vor allem Branchen wie der Maschinenbau sowie die Metall-, Automobil- und Textilindustrie. In konjunkturell schwachen Zeiten sind sie in besonderem Maße gezwungen, die wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend zu kürzen. "Um die Beschäftigungsverhältnisse dennoch bewahren zu können, müssen gewisse Voraussetzungen gemäß Paragraph 169 bis 182 des Sozialgesetzbuches 3 (SGB III) erfüllt sein", erläutert die D.A.S. den rechtlichen Hintergrund. Neben den oben genannten Voraussetzungen für die Anmeldung von Kurzarbeit müssen Betrieb und Arbeitnehmer noch weiteren Anforderungen genügen, um die Leistung zu erhalten. So muss der Betrieb mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Zudem müssen der oder die Arbeitnehmer einige persönliche Voraussetzungen nach § 172 SGB III erfüllen, um Kurzarbeitergeld zu erhalten: Das Arbeitsverhältnis muss weiter bestehen und die Arbeitnehmer dürfen nicht vom Bezug des Kurzarbeitergeldes ausgeschlossen sein, weil sie z. B. Krankengeld erhalten. Wer während der Kurzarbeit arbeitsunfähig wird, behält unter bestimmten Voraussetzungen seinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Somit kann bereits ein Zwei-Mann-Unternehmen aus Chef und Mitarbeiter Kurzarbeit anmelden und für den Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragen - beispielsweise ein kleiner Maschinenbaubetrieb, der spezielle Bauteile für den internationalen Markt fertigt und daher durch die Turbulenzen an den Finanzmärkten starke Einbußen erleidet. Für den Arbeitgeber ist es überlebensnotwendig, seine kleine "Mannschaft" aus Fachkräften zu behalten, damit sie bei Auftragsanstieg sofort wieder loslegen kann. In der Regel unterstützt die Agentur für Arbeit Kurzarbeit maximal sechs Monate, im Rahmen des zweiten Konjunkturpakets wurde diese konjunkturell bedingte Unterstützung für das Jahr 2010 auf insgesamt 18 Monate erweitert. Saisonale Kurzarbeit Viele kennen das Instrument der Kurzarbeit vor allem aus dem Baugewerbe: Die Branche ist stark vom Wetter abhängig, während länger dauernder Schlechtwetterperioden oder frostreicher Winter kommen Projekte oft ganz zum Erliegen - ein großes Problem für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer. Auch das Dachdeckerhandwerk, der Garten- und Landschaftsbau sowie der Gerüstbau sind von saisonalen Einbrüchen betroffen. "Mit der saisonalen Kurzarbeit werden die Beschäftigten dieser Branchen in auftragsarmen Zeiten vor der Entlassung bewahrt und stehen bei verbesserter Auftragslage sofort wieder zur Verfügung", fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung die Vorteile zusammen. Rein rechtlich müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, damit von Dezember bis März Kurzarbeit gewährt wird (§§ 175, 175a SGB III): Der Betrieb muss zu einer der oben genannten Branchen gehören. An den Arbeitsausfall sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei der konjunkturellen Kurzarbeit. Auch die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen (§§ 171, 172 SGB III) müssen erfüllt sein. Der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit angezeigt worden sein. Eine weitere Bedingung ist, dass vorhandene Arbeitszeitguthaben zuerst aufgelöst werden, bevor die Lohnersatzleistung in Form von Saison-Kurzarbeitergeld beantragt wird. Dann hat das Unternehmen nach einem erfolgreichen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit vom ersten Ausfallmonat an Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld. Kurzlohn und Kurzarbeitergeld Reduzierte Arbeitszeit bedeutet entsprechend reduzierte Löhne und Gehälter. "Ab Einbußen in Höhe von zehn Prozent des Bruttolohns springt die Bundesagentur für Arbeit ein", so die D.A.S.: "Das reduzierte Gehalt wird als Kurzlohn bezeichnet, das entgangene, aber durch den Staat teilweise ersetze Gehalt nennt man Kurzarbeitergeld." Das Arbeitsamt zahlt 60 Prozent (bei Arbeitnehmern mit Kindern 67 Prozent) des entgangenen Lohns als Kurzarbeitergeld an den Arbeitgeber aus, der dies an seine Mitarbeiter weitergibt. Die Sozialversicherungen bleiben von den Kürzungen unberührt, die Differenz auf die Arbeitnehmer-Beiträge trägt der Arbeitgeber. Allerdings erhält er wiederum die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält für eine Arbeitszeit von 20 Stunden 1.000 Euro brutto, netto ca. 776 Euro. Sein Betrieb führt Kurzarbeit ein, er arbeitet nur noch 10 Stunden. Damit entgehen ihm 500 Euro brutto. Als Kurzarbeitergeld erhält er 60 Prozent des entgangenen Lohns, also 228,60 Euro netto, als staatliche Leistungsüberbrückung. Für die 500 Euro brutto Kurzlohn (395 Euro netto) teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber wie üblich die Sozialabgaben. Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialabgaben auf den entgangenen Lohn übernimmt der Arbeitgeber mit Unterstützung des Staates. Wird die Zeit für den längst fälligen Englisch-Kurs, ein Führungstraining oder andere Qualifizierungsmaßnahmen der Mitarbeiter genutzt, übernimmt die Bundesarbeitsagentur die Sozialversicherungsbeiträge sogar komplett sowie einen Teil der Kosten für die Weiterbildung. Mitbestimmungsrecht der Mitarbeiter "Die Mitarbeiter müssen der Einführung der Kurzarbeit zustimmen, da es sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz um eine Verkürzung der Arbeitszeit handelt (§ 87 BetrVG)", erklärt die D.A.S. Daher ist es empfehlenswert, die Option Kurzarbeit im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag explizit zu vermerken. Gibt es einen Betriebsrat, dann ist dessen Zustimmung für den Antrag auf Kurzarbeit ebenfalls notwendig. Zeichnet sich ein rückläufiges Auftragsvolumen ab oder erlaubt die widrige Witterung nur eine eingeschränkte Tätigkeit, sollten betroffene Unternehmen möglichst frühzeitig handeln. Die Bundesagentur für Arbeit berät individuell, welche Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf Kurzarbeit im speziellen Fall notwendig sind (www.arbeitsagentur.de). Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 7.572 D.A.S. Rechtsschutzversicherung Anne Kronzucker Thomas-Dehler-Str. 2 81728 München 089 6275-1382 www.das-rechtsportal.de Pressekontakt: HARTZKOM Katja Rheude Anglerstr. 11 80339 München das@hartzkom.de 0899984610 http://www.hartzkom.de


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