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Grundsatz der Tarifeinheit ist Geschichte


Von Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen Westfalen-Mitte e.V. (AGAD)

AGAD befürchtet durch die Bildung zu vieler Spartengewerkschaften Dauerarbeitskämpfe

AGAD befürchtet durch die Bildung zu vieler Spartengewerkschaften Dauerarbeitskämpfe Dortmund, 19. Juli 2010****** Für den Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen Westfalen-Mitte e.V. (AGAD) ist der Grundsatz der Tarifeinheit Geschichte. Nachdem sich der 10. ...
Thumb Dortmund, 19. Juli 2010****** Für den Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen Westfalen-Mitte e.V. (AGAD) ist der Grundsatz der Tarifeinheit Geschichte. Nachdem sich der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts jetzt der Rechtsauffassung des 4. Senats in seinem Beschluss vom 23.06.2010 (10 AS 2/10 und 10 AS 3/10) angeschlossen hat, befürchtet der AGAD, dass es durch die Bildung zu vieler Spartengewerkschaften sozusagen zu Dauerarbeitskämpfen kommt. Denn nach Auffassung des 10. Senats gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen anordnen, für Beschäftigung kraft Koalitionsmitgliedschaft unmittelbar (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass im Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers mehr als ein Tarifvertrag Anwendung findet, wenn für den einzelnen Arbeitnehmer jeweils nur ein Tarifvertrag gilt (so genannte Tarifpluralität). Es gebe keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können. "Mit dieser Entscheidung war zu rechnen. Von der Tarifpluralität ist die Tarifkonkurrenz zu trennen. Schließt der Arbeitgeber beispielsweise neben einem Branchentarifvertrag noch einen Haustarifvertrag ab, gelten die Regelungen des Haustarifvertrages. Dieser ist der speziellere gegenüber dem Branchentarifvertrag. Schließt der Arbeitgeber aber beispielsweise mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di einen Branchentarifvertrag und mit einer Berufsspartengewerkschaft wie für Chefärzte, Piloten, Lokführer, IT-Spezialisten, Kraftfahrer o.ä. einen weiteren Tarifvertrag, gilt für die Mitglieder der Spartengewerkschaft der Spartentarifvertrag unmittelbar und zwingend", erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Geschäftsführer des AGAD. Der AGAD-Geschäftsführer weist weiter darauf hin, dass selbst durch eine Bezugnahmeklausel auf den Branchentarifvertrag mit ver.di der Arbeitgeber dem nicht ausweichen könne, sofern die Bedingungen des Spartentarifvertrages günstiger sind. "Die Entscheidung dürfte für uns Nachteile haben. Es besteht die Gefahr, dass es durch die Bildung zu vieler Spartengewerkschaften sozusagen zu Dauerarbeitskämpfen kommt", so Rechtsanwalt Klug. Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen Westfalen-Mitte e.V. (AGAD) Dr. Oliver K.-F. Klug Westfalendamm 217 44141 Dortmund 02 31 43 37 01 www.agad-do.de Pressekontakt: GBS-Die PublicityExperten Alfried Große Am Ruhrstein 37c 45133 Essen ag@publicity-experte.de 0201-8419594 http://www.publicity-experte.de


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