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Belland Vision widerspricht Markenverband


Von BellandVision

Mengenausgleich bei Selbstentsorgung von Verpackungsabfall zulässig

Pegnitz - Der Markenverband vertritt die Auffassung, dass eine gemeinschaftliche Pflichtenerfüllung bei der Selbstentsorgung von Verpackungsabfall rechtlich nicht zulässig sei. "Diese Ansicht ist rechtlich nicht haltbar und widerspricht der Vollzugspraxis der zuständigen Länderbehörden. Auch verschiedene Stellungnahmen des Bundes und der Länder bestätigen die Zulässigkeit eines solchen Mengenausgleichs", teilt das Pegnitzer Unternehmen BellandVision http://www.bellandvision.de in einer Presseerklärung mit. Über die "BellandSelbstentsorgergemeinschaft" werden die in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen gesammelt und recycelt. Zum Verbund zählen Handelskunden wie die Drogeriemarktketten Schlecker, Müller, Rossmann, IhrPlatz und dm, die Baumarktkette Hellweg und die Großverbraucher-Zustellhandelsgruppe Service-Bund.
Thumb "Soweit der Markenverband das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2003 (Az. 6 U 213/02) für seine Auffassung als Beleg heranzieht, beruht dies auf einer unzulässigen selektiven Betrachtung einzelner Passagen der Urteilsbegründung. Schon bei der ersten Durchsicht der gesamten Urteilsbegründung wird offensichtlich, dass das Oberlandesgericht Köln die Unzulässigkeit des Mengenausgleichs gerade nicht festgestellt hat", so BellandVision. Das Urteil des OLG Köln sei hinsichtlich seiner Ausführungen zum Mengenausgleich für den Verwaltungsvollzug unbeachtlich. Nach Auffassung des Gerichts wäre der Mengenausgleich innerhalb einer Selbstentsorgergemeinschaft selbst dann nicht wettbewerbswidrig, wenn er gegen die Vorschriften der Verpackungsverordnung verstoßen würde. Angesichts der zahlreichen und ausnahmslos befürwortenden behördlichen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der gemeinschaftlichen Pflichtenerfüllung sei ein Wettbewerbsverstoß von vornherein ausgeschlossen. Nach den Worten des Gerichts könne BellandVision "… auf eine erhebliche Vielzahl von Stellungnahmen und Äußerungen sowie die tatsächliche Handhabung von mit der Umsetzung der Verpackungsverordnung befassten Behörden und Gremien verweisen, wonach ihre Geschäftstätigkeit nicht gegen Paragraf 6 der Verpackungsverordnung verstößt." Für Unternehmen, die sich an einer Selbstentsorgerlösung beteiligen, sei allein die Sichtweise der zuständigen Verwaltungsbehörden maßgebend. Das Urteil binde die Verwaltungsbehörden in keiner Weise. "Bei allen für den Vollzug der Verpackungsverordnung zuständigen Länderbehörden besteht die einhellige Auffassung, dass die gesetzlichen Verwertungsquoten für Verkaufsverpackungen gemeinschaftlich erfüllt werden können", führt BellandVision aus. Schließlich sei hervorzuheben, dass die Zulässigkeit der gemeinschaftlichen Pflichtenerfüllung erst kürzlich durch zwei umfassende Rechtsgutachten ausdrücklich bestätigt wurde. Das eine Gutachten stammt vom Umweltrechtler Professor Reinhard Hendler (Uni Trier), das andere Gutachten wurde von dem Kölner Professor Karl-Heinrich Friauf verfasst. Nicht zuletzt diese Gutachten hätten nach Ansicht von BellandVision das Kölner Gericht veranlasst, die Klage des Dualen Systems abzuweisen.


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Isabel Braun, verantwortlich.

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