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E-Mail statt Brief?


Von D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Bei vielen Rechtsgeschäften ist der Brief noch Pflicht

Die D.A.S. informiert über die gesetzlich vorgeschrieben Formen der schriftlichen Kommunikation bei Rechtsgeschäften.\r\n
Thumb Vorbei die Zeit, als der Postbote sehnsüchtig am Fenster erwartet und ein lieber Gruß in Schönschrift zu Papier gebracht wurde: Wer heute schriftlich miteinander verkehrt, tut das zumeist in elektronischer Form. Dennoch ist für viele Rechtsgeschäfte weiterhin der gute, alte Brief notwendig: die Kündigung eines Arbeitsvertrages per E-Mail ist beispielsweise ungültig. Zwar soll die neue Form des Online-Briefs dem Verbraucher eine rechtlich sichere, elektronische Alternative bieten, doch dafür gibt es bisher noch keine rechtliche Basis. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung liefert einen Überblick der aktuell geltenden Anforderungen im Schriftverkehr. Ob ein Kaufvertrag über eine Waschmaschine oder ein Mietvertrag für die neue Wohnung auch per E-Mail geschlossen werden kann, ist in den so genannten Formvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu finden. "Dies sind rechtlich zwingende Vorgaben über die äußere Form von Rechtsgeschäften", erläutert Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. "Wird beispielsweise ein Arbeitsverhältnis per E-Mail gekündigt, so ist die Kündigung schlicht unwirksam, weil die dafür vorgeschriebene Form nicht gewahrt wurde - der Jurist nennt dies einen Formmangel." Die Formvorschriften des BGB (§ 126 bis § 129) unterscheiden zwischen Schriftform, elektronischer Form, Textform, notarieller Beurkundung und öffentlicher Beglaubigung. Die für ein bestimmtes Rechtsgeschäft vorgeschriebene Form muss nicht nur beim Vertragsschluss, sondern auch bei allen nachfolgenden Vereinbarungen eingehalten werden. Hintergrund der gesetzlichen Vorschriften ist unter anderem, dass z.B. ein Vertrag in Briefform meist sorgfältiger geprüft wird als eine E-Mail im überfüllten Postfach und damit eine Art Warn- und Beratungsfunktion erfüllt. Außerdem: Kommt es doch zu einem Streit, schlimmstenfalls sogar vor Gericht, ist es viel einfacher, eine schriftliche Vereinbarung zu prüfen, als andere Formen der Absprache. Textform "Bestimmte Verbraucherverträge, also Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, können in Textform widerrufen werden", erklärt die D.A.S. Expertin. D.h., der Widerruf muss zwar schriftlich erfolgen, eine eigenhändige Unterschrift ist jedoch nicht zwingend notwendig. Daher kann das unüberlegt an der Haustür abgeschlossene Zeitungsabonnement auch per E-Mail widerrufen werden. Unter Textform versteht der Gesetzgeber neben den klassischen Briefen auch Telefax-Nachrichten, maschinell erstellte Briefe, E-Mail- und sogar SMS-Nachrichten. Schriftform Die Schriftform verlangt die eigenhändige Unterschrift des Verfassers des Schriftstücks, der restliche Inhalt kann wiederum maschinell erstellt sein. Die Kündigung eines Mietvertrages per Fax ist daher unwirksam, da hierfür der Gesetzgeber die Schriftform vorschreibt (§ 568 BGB), ebenso für Quittungen aller Art auf Verlangen des Schuldners (§ 368 BGB) sowie für Bürgschaften (§ 766 BGB) und Kündigungen von Arbeitsverhältnissen (§ 623 BGB). Verfügt der Verbraucher jedoch über eine so genannte qualifizierte elektronische Signatur, kann er die vorgeschriebene Schriftform durch die elektronische Form ersetzen. Eine eigenhändige Unterschrift ist dann nicht mehr erforderlich. Mit einer elektronischen Signatur, auch digitale Signatur oder elektronische Unterschrift genannt, ist allerdings nicht die eingescannte Unterschrift gemeint. Vielmehr ist sie eine Art Code. Damit die Signatur dem Verfasser rechtlich eindeutig zuzuordnen ist, wird sie durch so genannte Signaturschlüssel (gespeichert auf Chipkarten), dazugehörige Kartenlesegeräte und eine PIN-Nummer gesichert. Der Empfänger der E-Mail kann dann mit seinem Schlüssel die Echtheit der Daten überprüfen. Gibt es keine Übereinstimmung, liegt wahrscheinlich eine Manipulation vor - und die E-Mail ist damit rechtlich ungültig. Neues Modell: Online-Brief Für Otto Normalverbraucher bedeutet die elektronische Signatur einen relativ großen Aufwand. Andererseits nimmt der E-Mail-Verkehr in allen Lebenslagen verstärkt zu. Daher versuchen verschiedene Anbieter, einen sicheren und rechtlich gültigen Schriftverkehr auf möglichst unkomplizierte Weise auch im Internet zu ermöglichen. Aktuell werden bereits erste Varianten eines Online-Briefs beworben. Der Gesetzgeber wird sich mit den rechtlichen Vorgaben allerdings erst Ende 2010 befassen. Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 4.406 Kurzfassung: Brief, Fax oder E-Mail - was ist rechtlich gültig? Vorgaben für den Schriftverkehr bei Rechtsgeschäften Wer heute schriftlich miteinander verkehrt, tut das zumeist in elektronischer Form. Dennoch ist für viele Rechtsgeschäfte weiterhin der gute, alte Brief notwendig. Ob ein Kaufvertrag über eine Waschmaschine oder ein Mietvertrag für die neue Wohnung auch per E-Mail geschlossen werden kann, ist in den so genannten Formvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. "Dies sind rechtlich zwingende Vorgaben über die äußere Form von Rechtsgeschäften", erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. "Wird beispielsweise ein Arbeitsverhältnis per E-Mail gekündigt, so ist die Kündigung schlicht unwirksam, weil die dafür vorgeschriebene Form nicht gewahrt wurde." Die Formvorschriften des BGB (§ 126 bis § 129) unterscheiden zwischen Schriftform, elektronischer Form, Textform, notarieller Beurkundung und öffentlicher Beglaubigung. Die für ein bestimmtes Rechtsgeschäft vorgeschriebene Form muss nicht nur beim Vertragsschluss, sondern auch bei allen nachfolgenden Vereinbarungen eingehalten werden. Bestimmte Verbraucherverträge, z.B. das unüberlegt an der Haustür abgeschlossene Zeitungsabonnement, können in Textform widerrufen werden, d.h. schriftlich, aber ohne eigenhändige Unterschrift. Die Textform erfüllen neben den klassischen Briefen auch Telefax-Nachrichten, maschinell erstellte Briefe, E-Mail- und sogar SMS-Nachrichten. Die Schriftform verlangt die eigenhändige Unterschrift des Verfassers des Schriftstücks, der restliche Inhalt kann wiederum maschinell erstellt sein. Einen Mietvertrag per Fax zu kündigen ist daher ungültig, da hierfür der Gesetzgeber die Schriftform vorschreibt, ebenso für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Über die rechtlichen Vorgaben der aktuell beworbenen Online-Briefe entscheidet der Gesetzgeber erst Ende 2010. Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 1.872 Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie unter www.das-rechtsportal.de. D.A.S. Rechtsschutzversicherung Anne Kronzucker Thomas-Dehler-Str. 2 81728 München 089 6275-1382 www.das-rechtsportal.de Pressekontakt: HARTZKOM Katja Rheude Anglerstr. 11 80339 München das@hartzkom.de 0899984610 http://www.hartzkom.de


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Katja Rheude, verantwortlich.

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