Der feine juristische Unterschied
Der feine juristische Unterschied
sup.- Wem aus einem Nachlass etwas vermacht wird, der ist damit "Vermächtnisnehmer", aber kein Erbe. Dieser feine juristische Unterschied wird häufig übersehen, auch bei der Abfassung von Testamenten. ...
sup.- Wem aus einem Nachlass etwas vermacht wird, der ist damit "Vermächtnisnehmer", aber kein Erbe. Dieser feine juristische Unterschied wird häufig übersehen, auch bei der Abfassung von Testamenten. Denn während es beim Vererben um die Aufteilung der gesamten Erbmasse, auch etwaiger Schulden geht, kann mit einem Vermächtnis die Übertragung eines einzelnen Vermögenswertes bestimmt werden. Dabei kann es sich um einen Geldbetrag, aber z. B. auch um ein wertvolles Instrument, ein Grundstück, um ein Wohnrecht, Mieteinnahmen oder den Verzicht auf eine Forderung handeln. Als "Bedachte" kommen neben natürlichen Personen ebenso rechtsfähige Vereine, Stiftungen oder andere Institutionen in Frage. Eindeutige "Vermächtnisse" oder "Vorausvermächtnisse" an einzelne Miterben können aber auch Streitigkeiten innerhalb von Erbengemeinschaften verhindern. Hilfestellungen zum Vererben und Vermachen gibt die Deutsche Nachlass, (www.deutsche-nachlass.de), deren Experten langjährige Erfahrung bei der Regelung der "letzten Dinge" haben.
Supress
Ilona Kruchen
Alt-Heerdt 22
40549
Düsseldorf
redaktion@supress-redaktion.de
0211/555548
http://www.supress-redaktion.de
Kommentare
16.08.10
16. Aug 10
Meldung teilen
Bewerten Sie diesen Artikel
Hinweis
Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Ilona Kruchen, verantwortlich.
Pressemitteilungstext: 136 Wörter, 1181 Zeichen. Artikel reklamieren
Pressemitteilungstext: 136 Wörter, 1181 Zeichen. Artikel reklamieren
Keywords
Diese Pressemitteilung wurde erstellt, um bei Google besser gefunden zu werden.
Tragen Sie jetzt Ihre kostenlose Pressemitteilung ein!
Tragen Sie jetzt Ihre kostenlose Pressemitteilung ein!