Recht auf Firmenparkplatz für Arbeitnehmer?
Laut D.A.S. Rechtsschutzversicherung darf ohne ausführliche Interessenabwägung dem Mitarbeiter ein Parkplatz für den Firmenwagen nicht einfach entzogen werden.\r\n
Nach einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts kann für den Arbeitgeber die Verpflichtung bestehen, einem Mitarbeiter einen kostenlosen Firmenparkplatz zu stellen. Ohne ausführliche Interessenabwägung darf dem Mitarbeiter laut D.A.S. ein solcher Parkplatz nicht einfach entzogen werden.
Hessisches Landesarbeitsgericht/Az. 17 Sa 900/09
Hintergrundinformation:
Gewährt ein Arbeitgeber einem oder allen Arbeitnehmern über Jahre hinweg bestimmte Vorteile oder Vergünstigungen, können diese in vielen Fällen nicht einfach gestrichen werden. Dies kann auch für Parkplätze gelten - insbesondere in Berufen, in denen das pünktliche Erscheinen des Mitarbeiters von besonderer Bedeutung ist und der PKW über längere Zeit geparkt bleiben muss. Der Fall: Ein Flugkapitän hatte seinen Heimatflughafen weit vom Wohnort entfernt. Üblicherweise erstattete ihm sein Arbeitgeber die Kosten für einen Parkplatz am Flughafen. Plötzlich wurde die Vergünstigung jedoch aus Kostengründen gestrichen. Der Pilot wurde auf einen weiter entfernten, mit Pendelbussen erreichbaren Parkplatz verwiesen. Er parkte jedoch weiterhin im üblichen Parkhaus, dafür fielen in 1,5 Jahren Kosten von 2.000 Euro an. Diese wollte er vom Arbeitgeber erstattet bekommen. Das Urteil: Das Gericht entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zu Gunsten des Arbeitnehmers. Zwar folgte es der Argumentation der Fluggesellschaft, nach der der Mitarbeiter ihr nicht vorzuschreiben habe, welchen Parkplatz sie ihm zur Verfügung stelle. Es sei jedoch nicht zulässig, dem Arbeitnehmer einfach aus Kostengründen die Parkgebührenerstattung zu streichen. Da der Arbeitnehmer in diesem Fall grundsätzlich ein Recht auf einen Parkplatz habe, müsse eine Ermessensentscheidung stattfinden, bei der alle wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die Interessen beider Seiten berücksichtigt würden. An einer solchen Abwägung habe es hier gefehlt. Weder habe der Arbeitgeber zu den tatsächlichen Kosten Stellung genommen, noch seine Entscheidungsgründe sonst ausreichend begründet. Die Entscheidung sei damit nicht gerechtfertigt gewesen.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Az. 17 Sa 900/09, Urteil vom 16.11.2009
D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
089 6275-1382
www.das-rechtsportal.de
Pressekontakt:
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339
München
das@hartzkom.de
0899984610
http://www.hartzkom.de
Kommentare
14.09.2010
14. Sep 2010
Meldung teilen
Bewerten Sie diesen Artikel
Hinweis
Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Katja Rheude, verantwortlich.
Pressemitteilungstext: 287 Wörter, 2467 Zeichen. Artikel reklamieren
Pressemitteilungstext: 287 Wörter, 2467 Zeichen. Artikel reklamieren
Keywords
Diese Pressemitteilung wurde erstellt, um bei Google besser gefunden zu werden.
Tragen Sie jetzt Ihre kostenlose Pressemitteilung ein!
Tragen Sie jetzt Ihre kostenlose Pressemitteilung ein!