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Neue Regelungen für Teilzeitbeschäftige durch die Gesundheitsreform


Von Studisfy.com

Mitglied in der PKV auch in Teilzeit

Nach der endgültigen Zustimmung des Bundesrats zur Schwarz-Gelben Gesundheitsreform, wird es im kommenden Jahr für alle Versicherten im Gesundheitssystem zum Teil deutliche Veränderungen geben. Die neue Sachlage für privat Versicherte in Teilzeit hat das Portal Studisfy.com zusammengefasst.
Thumb Die neue Reform im Gesundheitsbereich enthält eine Reihe von Verbesserungen insbesondere für die Versicherten Mitglieder der privaten Krankenversicherung. So können privat Versicherte, die im Anschluss einer Elternzeit bzw. Pflegezeit, nicht mehr Vollzeit arbeiten und dadurch das Mindesteinkommen der Privaten Krankenversicherung nicht mehr erreichen, seit dem neuen Beschluss zur Gesundheitsreform, von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit werden und weiterhin in der privaten Krankenversicherung bleiben. Das ist ein außerordentlicher Gewinn für Versicherte in der privaten Krankenversicherung. Früher mussten Versicherte der PKV, sobald sie hinsichtlich der Familie oder wegen der Pflege von einem Verwandten, welche nach der Elternzeit oder Pflegezeit anschließend in Teilzeit tätig waren und daher die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht erreichten, in die gesetzliche Gesundheitsabsicherung wechseln. Eine Abweichende Regelung gab es einzig für den Zeitraum der Elternzeit bzw. Pflegezeit. Dies gehört jetzt der Vergangenheit an. Das neue Gesetz gestattet eine Loslösung von der Pflicht zur Versicherung nach einer Elternzeit beziehungsweise nach der Pflegezeit für Teilzeitbeschäftigte. Das Gesetz welches die neuen Regelungen beinhaltet wurde Mitte November von der Regierung entschieden und am 17. November 2010 hatte der Bundesrat zugestimmt. Die Befreiung muss auf dem Wege einer Beantragungen stattfinden und ist gültig für Angestellte, die ihre Arbeitszeit im Rahmen Ihrer Tätigkeit, nach Beendigung einer Elternzeit bzw. Pflegezeit, halbieren oder kürzen, jedoch hochkalkuliert als Vollzeitbeschäftigte dennoch jenseits der Grenze des Mindesteinkommens für die PKV liegen würden. Zuvor muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass das Jahresgehalt mindestens 5 Jahre über der Jahresarbeitsentgeltgrenze gelegen hat. Der Erhalt des Elterngeldes wird im Rahmen dessen mit kalkuliert. Die neue Regelung ist Verpflichtend für laufende und für zukünftige Beschäftigungsverhältnisse. Der zeitliche Rahmen der Versicherungsfreiheit richtet sich nach dem zeitlichen Rahmen, in dem ein PKV-Mitglied vor Beginn der Versicherungsfreiheit aufgrund der Erreichung der Jahresarbeitsentgeltgrenze vorangeschritten ist. Zu dieser Dauer wird ferner der Zeitraum einbezogen, in welchem Elterngeld bezogen wurde. Ob die Inanspruchnahme der neuen Regel Sinn macht, müssen die Versicherten der PKV aber selbst bewerten. Denn insbesondere nach Beendigung der Elternzeit wird sich die Situation für die Versicherten der PKV deutlich ändern. So müssen beispielsweise in jedem Falle Kinder versichert sein. Während Kinder innerhalb der gesetzlichen Krankenkasse mittels der Familienversicherung jedoch kostenlos mitversichert sind, müssen die Kinder im Rahmen der PKV einzeln kostenpflichtig abgesichert werden.

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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Silke Hansen (Tel.: 015207720801), verantwortlich.

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