Abmahnung bleibt
Von Kanzlie Joachim Cäsar-Preller
Abmahnung bleibt
Arbeitnehmer meist mit schlechten Chancen
Ein Arbeitnehmer hat nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, dass eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Gründen können sein, dass die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält oder dass sie formal nicht ordnungsgemäß ist, so der Deutsche Anwaltverein. Auch wenn die Verhältnismäßigkeit verletzt ist oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers vom Verbleib der Abmahnung besteht, haben Mitarbeiter gute Karten. Das ist aber selten der Fall, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Eine Hauswirtschaftskraft hatte von ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung erhalten. Der Grund war, dass die Frau beim Anrichten von Mahlzeiten in der Küche wiederholt keine Schutzhaube getragen hatte. Die Mitarbeiterin klagte auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Die Abmahnung sei unverhältnismäßig. Unter hygienischen Aspekten sei es nicht notwendig, eine Schutzhaube zu tragen.
Die Richter entschieden anders: Die Abmahnung sei inhaltlich korrekt: Die Mitarbeiterin hatte eine Hygieneschulung absolviert und kannte die Pflicht, eine Schutzhaube zu tragen. Die Abmahnung sei zudem verhältnismäßig. Der Betrieb habe berechtigtes Interesse daran, dass die Hygienevorschriften eingehalten würden.
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz, Az.: 2 Ca 1579/05).
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24.01.11
24. Jan 11
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Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Joachim Cäsar-Preller, verantwortlich.
Pressemitteilungstext: 170 Wörter, 1395 Zeichen. Artikel reklamieren
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