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GmbH-Geschäftsführung mit Anstellungs- oder mit Beratervertrag?


Von VSRW Verlag Dr. Hagen Prühs GmbH

Thumb Benötigt ein GmbH-Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag oder kann er die Geschäftsführung auf der Grundlage eines Beratervertrags ausüben? Welche steuerlichen Vorteile und Risiken sind damit verbunden? Die Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis (VSRW-Verlag in Bonn) hat eine Analyse der Rechtsprechung zu diesen Fragen veröffentlicht, die kostenlos angefordert werden kann. Die wichtigsten Ergebnisse sind: Der Geschäftsführer als Berater Der Geschäftsführer einer GmbH kann unter Umständen gegenüber der GmbH als selbständiger Unternehmer auftreten und seine Geschäftsführungsleistungen gegen Entgelt und mit Umsatzsteuerausweis abrechnen. Dass er als (gesellschaftsrechtlich weisungsabhängiges) Organ der GmbH auftritt, steht dem nicht entgegen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine selbständige Tätigkeit immer dann vor, wenn sie auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung ausgeübt wird. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend. Dies hat der BFH mit Urteil vom 20.10.2010 (Az. VIII R 34/08) bestätigt. Das vertragliche Gestaltungswahlrecht hat für den Geschäftsführer Auswirkungen: - Als Selbständiger ist er nicht sozialversicherungspflichtig und kann die Leistungen seine Altersvorsorge nach eigenen Vorstellungen erbringen, - Als Unternehmer kann er den Vorsteuerabzug aus allen Aufwendungen geltend machen, die mit der Geschäftsführertätigkeit in Zusammenhang stehen - Als selbständiger Berater entzieht er sich der Diskussion mit dem Finanzamt, ob ein Arbeitszimmer oder Büroraum im eigenen Haus steuerlich abzugsfähig ist, - Als Unternehmer unterliegt er möglicherweise der Gewerbesteuer, die er jedoch bei seiner Einkommensteuer im Rahmen des § 35 EStG anrechnen kann. Die Untersuchung kann kostenlos beim Verlag per Mail (recht@vsrw.de) oder Fax (0228 95124 90) unter dem Stichwort „Beratervertrag“ und Angabe der Zustelladresse angefordert werden.

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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Thomas Krause, verantwortlich.

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