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IHK-Zwangsmitgliedschaft politisch und juristisch umstritten


Von Medienbüro Sohn

Kritiker sehen Verstoß gegen Grundgesetz

Bonn, www.ne-na.de - Fast schon regelmäßig kocht die Diskussion über die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) öffentlich hoch. Zuletzt wurde sie durch eine Gesetzgebungsinitiative aus der SPD-Bundestagsfraktion erneut angestoßen.
Thumb Kritiker sprechen von nutzloser Zwangsmitgliedschaft und vom Bremsklotz für unternehmerisches Handeln, Befürworter verweisen auf ein umfangreiches kostenloses Dienstleistungsangebot und unverzichtbare Leistungen im Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft. Abhängig von bevorstehenden Wahlen sprechen sich Politiker unterschiedlicher Couleur mal für, mal gegen die Pflichtmitgliedschaft aus und schieben eine ernsthafte parlamentarische Auseinandersetzung darüber gerne auf die lange Bank. Gegner der Zwangsmitgliedschaft führen unter anderem oft das Argument fehlender Neutralität ins Feld. Gerade im großen und teilweise unübersichtlichen Bereich der Weiterbildungsmaßnahmen müssten sich die Kammern zurückhalten. Anbieter von Weiterbildungsmaßnahmen sind demnach der unmittelbaren Konkurrenz von Bildungsangeboten der IHK ausgesetzt. Damit werde die Kammer zum Mitbewerber ihrer eigenen Mitgliedsunternehmen und agiere damit in ihrem ureigensten, nicht aber im Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft. Demgegenüber steht das IHK-Argument, die hohe Qualität der von den Kammern angebotenen Maßnahmen werde längst nicht von jedem privaten Anbieter erfüllt. Dennoch belegt eine Reihe von Klagen, dass die Zwangsmitgliedschaft höchst umstritten ist. Sowohl das Bundesverfassungsgericht http://www.bundesverfassungsgericht.de wie auch der Europäische Gerichtshof http://www.curia.eu.int/de/transitpage.htm haben sich mit der Thematik beschäftigen müssen. Beide unterstreichen die Stellung der IHK und verweisen auf die ihnen per Gesetz zugewiesenen gesellschaftlichen Aufgaben. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Pflichtmitgliedschaft aller Gewerbetreibenden in der IHK als verfassungsgemäß an, da die IHKs legitime öffentliche Aufgaben erfüllen. Dabei gehe es nicht, wie oft kritisiert, um reine Interessenvertretung, die auch Fach- oder Berufsverbände betreiben, sondern um die Vertretung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft mit der praktisch im Vordergrund stehenden Aufgabe, die Staatsorgane zu beraten. Die Karlsruher Richter sehen in der Pflichtmitgliedschaft daher keine Einschränkung der unternehmerischen Handlungsfreiheit. Gleichwohl gibt es Juristen, die die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsrechts und die Verfassungsmäßigkeit der verpflichtenden Mitgliedschaft in Frage stellen. Besonders betroffen sei beispielsweise Artikel 9 des Grundgesetzes, der allen Deutschen das Recht zusichere, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Im Umkehrschluss leite sich auch eine negative Vereinigungsfreiheit ab, „die dem Einzelnen gewährleisten soll, sich nicht Verbänden, Vereinen und Gesellschaften anschließen zu müssen“, urteilt der Bonner Rechtsanwalt Markus Mingers http://www.justus-online.de. Auch der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts, es liege durch die verpflichtende Mitgliedschaft keine Einschränkung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 des Grundgesetzes vor, kann er nicht folgen. Die Begründung, es würden legitime öffentliche Aufgaben übertragen, gehe fehl. Darüber hinaus seien die Kammern ohnehin nicht mehr dazu in der Lage, die zum Teil widerstreitenden Interessen der unterschiedlichen Gewerbezweige zu bündeln und zu vertreten. Auch unter Berücksichtigung des EU-Rechts ist nach Meinung des Bonner Juristen die Pflichtmitgliedschaft problematisch, denn hier träten Konflikte mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrages auf: „Durch die Pflichtmitgliedschaft findet eine unzulässige Beschränkung der in Artikel 43 des EG-Vertrages garantierten Niederlassungsfreiheit statt.“ Die Rechtsprechung kommt jedoch zu einem anderen Urteil und sieht in der Regelung keine Verletzung des europäischen Vertragswerkes: Ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit liegt dem Europäischen Gerichtshof zufolge nicht vor, weil das IHK-Gesetz nicht die Niederlassung von Unternehmen aus anderen Mitgliedsländern der EU erschwere oder beschränke. Lediglich knüpfe es organisationsrechtliche Konsequenzen an eine Niederlassung, die aber dem betroffenen Unternehmen durchaus nützen könnte.


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Andreas Schultheis, verantwortlich.

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