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TKG-Regeln zur Datenspeicherung zum Teil verfassungswidrig


Von TELECOM e.V.

Thumb Der Telecom e.V. als Bundesverband der großen geschäftlichen Anwender von Telekommunikation begrüßt die durch das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichtes geschaffene größere Rechtssicherheit und fordert die Bundesregierung auf, nun möglichst schnell die notwenigen gesetzlichen Ergänzungen zu schaffen. Passwörter und PINs für Mobiltelefone und dynamische IP-Adressen gehören nicht zu den Bestandsdaten und unterliegen dem Fernmeldegeheimnis. Sie dürfen nur bei schweren Straftaten herausgegeben werden, bei denen dieser Eingriff in die Grundrechte angemessen und durch den Gesetzgeber festgelegt ist. Hier sind sicher alle Firmen grundsätzlich bereit, bei der Aufklärung mitzuwirken, wenngleich die Entschädigungen hierfür nach unserer Auffassung immer noch unzureichend sind. Bisher jedoch bestand große Rechtsunsicherheit, welche Daten auf Basis welcher Rechtsgrundlage und wegen welcher Bagatellvergehen oder für welche vorbeugenden Maßnahmen bereits gesammelt und herausgegeben werden müssen. Das jüngste Urteil legt gerade für die manuellen Auskunftsverfahren mit Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis fest, dass diese einer einheitlichen und klaren gesetzlichen Regelung bedürfen. Dies wird die geschäftlichen Anwender von Telekommunikation, die besonders von den manuellen Auskunftsverfahren betroffen sind, entlasten und hoffentlich bald mehr Rechtssicherheit geben. Nur Rechtsicherheit bei den beauskunftenden Unternehmen bringt weniger Fehler und damit auch Rechtssicherheit für die betroffenen Bürger und Vertrauen in die Verarbeitung ihrer Daten, ohne die ein modernes Geschäftsleben nicht mehr vorstellbar ist. Fragen zu diesem Thema beantwortet: Dietmar Stosiek Sprecher des AK Datenschutz Telefon: (06171) 2798807 Email: telecom-ev@telecom-ev.de Internet: http://www.telecom-ev.de


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